Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 sieht bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von drei Stunden für Passagiere einen Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro vor. Kann das ausführende Unternehmen nachweisen, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
Außergewöhnlich im Sinne der...