Das OLG Stuttgart hat die pflichtwidrig unterbliebene Aufklärung über vereinnahmte Rückvergütungen zumindest seit April 2000 als vorsätzlich qualifiziert.
In seinem Urteil vom 16.03.2011, Az.: 9 U 129/10, bestätigt das OLG Stuttgart im Einklang mit und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verpflichtung der einen Anleger beratenden Bank zur Offenlegung vereinnahmter Rückvergütungen und des damit einhergehenden Interessenkonflikts ein weiteres Mal....