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  • 28.07.2011

BGH äußert sich näher zur Begrifflichkeit der Rückvergütung

Bislang haben Finanzinstitute, wenn Anleger ihnen eine Pflichtverletzung wegen der Nichtoffenlegung von Rückvergütungen vorgeworfen haben, sich stets damit zu wehren versucht, dass sie erklärten, die von ihnen vereinnahmten Vergütungen seien keine Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des BGH, sondern eine reine Innenprovision, über die nicht aufgeklärt werden müsse.

Der BGH hat einen ihm vorgelegten Fall nun zum Anlass genommen, zur Begrifflichkeit der Rückvergütung weiter auszuführen.

Im Hinweisbeschluss des 11. Senats des BGH vom 09.03.2011 (XI ZR 191/10) hat der BGH seine Rechtsprechung zu Rückvergütungen erneut bestätigt und den vorliegenden Fall zudem zum Anlass genommen, über die Frage der Abgrenzung von Rückvergütungen zu Innenprovisionen auszuführen.

Demnach sind Innenprovisionen nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können.

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen, so der 11. Senat des BGH, vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

Der BGH stellt klar: Maßgebend für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist, dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der beratenden Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen. Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, der mit der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen begegnet werden soll, beruht allein darauf, dass die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung ungenannt bleibt. Sie entsteht dagegen unabhängig davon, aus welcher offen angegebenen Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt. Diese Klarstellung des BGH dürfte die Rechte von Anlegern geschlossener Fonds in einem weiteren entscheidenden Punkt stärken.

Nach diesen neuen Erkenntnissen, die dem Hinweisbeschluss entnommen werden können, handelt es sich bei Vergütungen des Emittenten an Banken im Rahmen geschlossener Fondsbeteiligungen wohl stets um Rückvergütungen.

Im Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 stellt der BGH zudem erneut klar, dass es zur pflichtgemäßen Offenlegung von Rückvergütungen, in Bezug auf Angaben im Verkaufsprospekt, nicht nur der Benennung der Empfängerin von Vergütungen bedarf, sondern auch einer konkreten Höhe der Rückvergütungen.

 

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Dr. Thomas Durchlaub,
Rechtsanwalt, Notar, MBA
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