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  • 29.08.2011

Bundesgerichtshof bestätigt erneut Rechtsansicht aus dem von haas und partner erwirkten Senatsbeschluss vom 29. Juli 2010

Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2010, Az.: XI ZR 308/09, hatten die Rechtsanwälte von haas und partner für ihre Mandanten Schadensersatz wegen der pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung über erlangte Rückvergütungen einer Sparkasse erstritten. Gegenstand der damaligen Rechtsstreitigkeit war eine Beteiligung der Mandanten an der KapHag Renditefonds 50 Friedrichstraße Checkpoint Charlie KG. In vorbezeichnetem Beschluss hatte der Bundesgerichtshof erstmals festgestellt, dass eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen kann.

In seinem Beschluss vom 19. Juli 2011, Az.: XI ZR 191/10, bestätigt der Bundesgerichtshof die damals geäußerte Rechtsansicht nunmehr explizit. Ferner bekräftigt er auch alle weiteren Elemente der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung. Insbesondere hält er an seiner mit Hinweisbeschluss vom 9. März 2011 näher dargelegten Ausgestaltung des Begriffs der Rückvergütung in Abgrenzung zur Begrifflichkeit der Innenprovision fest (vgl. insoweit Blog-Beitrag vom 28. Juni 2011).

Darüber hinaus erklärt der Bundesgerichtshof die zu Gunsten des Anlegers streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens erneut für anwendbar. Dies bedeutet für die Anleger, dass nicht er selber darzulegen und zu beweisen hat, dass er das seinem Schadensersatzbegehren zu Grunde liegende Kapitalanlageprodukt im Falle ordnungsgemäßer Unterrichtung über erzielte Rückvergütungen nicht gezeichnet hätte. Vielmehr obliegt es der beratenden Bank, darzulegen und zu beweisen, dass der Kunde die Anlage auch bei pflichtgemäßer Aufklärung getätigt hätte.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011, Az.: XI ZR 191/10, bedeutet eine weitere Verfestigung der auch von haas und partner mitgeprägten und erstrittenen Kick-Back-Rechtsprechung. Die Erfolgsaussichten aller Anleger sind daher weiterhin gut. Voraussetzung ist die Beratung durch eine Bank und keine Aufklärung über die Vereinnahmung von Provisionszahlungen sowie deren konkreter Höhe.

Betroffene Anleger müssen die Verjährung zum 31.12.2011 im Auge behalten.


Ihre Ansprechpartner:

Dr. Thomas Durchlaub,
Rechtsanwalt, Notar, MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Dr. Johannes Wilkmann
Rechtsanwalt
Dipl.-Jur. (Univ.)

haas und partner
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