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  • 26.05.2014

Erneuter Erfolg für haas und partner im Lottogewinner-Rechtsstreit

Klage gegen Privatbank auf Rückabwicklung und Schadensersatz ist ganz überwiegend erfolgreich, LG Münster, Urteil vom 22.04.2014, Az.:114 O 110/12

Nachdem das Landgericht Münster mit Urteil vom 08.04.2014, Az.: 114 O 3/13 bereits der von der Bochumer Sozietät haas und partner vertretenen Tochter eines Lottogewinner Ehepaares Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zugesprochen hatte (wir berichteten), vermochten die Rechtsanwälte von haas und partner nunmehr auch  in einem weiteren, für das Ehepaar selbst  geführten Verfahren  Schadensersatz gegen das Bankhaus Merck Finck & Co. Privatbankiers durchzusetzen. Geklagt hatte die Ehefrau aus eigenem und abgetretenem Recht.

Hintergrund der Klage war ein Gewinn im Mittwochslotto, der dem Ehepaar aus dem Ruhrgebiet im Februar 2005 einen Betrag von 6,3 Mio. Euro beschert hatte. Der Gewinnberater der staatlichen Gesellschaft West Lotto vermittelte – so stellte es das LG Münster im Tatbestand seiner Entscheidungsgründe als unstreitigen Sachverhalts fest – den Lottogewinnern seinerzeit den Kontakt zu einem Berater von Merck Finck und empfahl ihnen ausdrücklich eine Geldanlage über die Privatbank.

Im aktuellen Verfahren forderte die Klägerin die Rückabwicklung eines im Jahr 2005, mithin kurz nach dem Lottogewinn, gezeichneten geschlossenen Immobilienfonds.  Auf Anraten eines Beraters von Merck Finck waren die Eheleute mit einer Einlage von je 300.000,00 $ zzgl. 5 % Agio  als Kommanditisten dem KanAm USA XXII  Limited Partnership beigetreten. Das Fondsprojekt war ein überregionales Einkaufs- und Unterhaltungszentrum in New Jersey. Zwar erhielten die Eheleute anfänglich Ausschüttungen. Seit 2012 steht aber fest, dass der Fonds gescheitert und die Beteiligung wertlos ist.

Das LG Münster sprach der Klägerin mit Urteil vom 24. April 2014 nunmehr einen auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 675 BGB gestützten Schadensersatzanspruch von rund 500.000 € wegen fehlerhafter Anlageberatung zu. Es attestierte Merck Finck in seinem Urteil eine weder anleger- noch anlagegerechte Beratung. Die Empfehlung der Beteiligung an dem Fondsprojekt sei unter Zugrundelegung von Anlageziel, Wissensstand und Risikobereitschaft sowie unter Einbeziehung der speziellen und allgemeinen Risiken dieser Beteiligung – zumindest ohne die nach Überzeugung des Gerichts ausgebliebene hinreichende Aufklärung der Eheleute – nicht vertretbar gewesen. Die Hinweise der Eheleute, dass sie ihr normal bürgerliches Leben weiterleben wollten, seien in der Beratung ignoriert worden und eine Risikoaufklärung habe nicht stattgefunden.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, lässt es sich als  Erfolg für die Lottogewinner werten. Das Gericht folgte in allen wesentlichen Punkten der Argumentation der Klägerin und sprach den begehrten Schadensersatz zu. Neben den bank- sowie kapitalmarktrechtlichen Fragen wirft der Sachverhalt auch Compliance-Fragen auf und vermag möglicherweise gar eine politische Dimension zu entfalten. In diesem Zusammenhang verweisen wir nochmals auf den  Artikel des Magazins DER SPIEGEL in der Ausgabe 16/2014 vom 14. April 2014, S. 40 ff. (vgl. auch Rubrik Pressemitteilungen).

 

Dr. Thomas Durchlaub, Rechtsanwalt, MBA

Dr. Johannes Wilkmann, Rechtsanwalt

Philipp Wackerbeck, Rechtsanwalt