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  • 15.07.2013

LG Frankfurt a.M.: Die Nichtaufklärung über erhaltene Rückvergütungen ist nicht kausal für die Anlageentscheidung, wenn der Kunde mit dem Anfall von Vergütung gerechnet hat

Das Landgericht Frankfurt a.M. hatte sich in seiner Entscheidung vom 18. April 2013, Az.: 2-05 O 254/12, mit vom Anleger begehrten Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung zu befassen. Der Rechtsstreitigkeit lag eine Beteiligung an dem CFB-Fonds 167 – Containerriesen der Zukunft 1 zu Grunde. Die gerichtlich verfolgten Ansprüche wurden insbesondere auf die vom Bundesgerichtshof entwickelte und in ständiger Rechtsprechung vertretene Kick-Back-Rechtsprechung gestützt. Das Landgericht Frankfurt a.M. ließ die Pflichtverletzung im Ergebnis dahinstehen. Es verneinte in Ansehung der durchgeführten Beweisaufnahme die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden:

„Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich zunächst nicht aus einer pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung des Zedenten über den Erhalt von Vertriebsprovisionen seitens der Beklagten. Zwar ist nach der sog. Kick-back-Rechtsprechung des BGH eine Bank, wenn sie einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen von der Fondsgesellschaft erhält, verpflichtet, den Kunden über diese Rückvergütungen aufzuklären […]. Ob dies vorliegend geschehen ist, kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls war ein etwaiger Beratungsfehler insoweit nicht kausal für die Anlageentscheidung des Zedenten. Die Beklagte konnte ihre Behauptung beweisen, dass der Zedent die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über Vertriebsprovisionen erworben hätte. Der Zedent hat in seiner Vernehmung angegeben, er sei „natürlich” davon ausgegangen, dass die Beklagte an dem Geschäft verdiene. Er habe angenommen, dass es bestimmt 5% gewesen seien. Dass die Beklagte mehr als 5% bekommen habe, behauptet die Klägerseite aber selbst nicht. Dann aber muss nach der Aussage des Zeugen davon ausgegangen werden, dass er den Fonds auch dann gezeichnet hätte, wenn er über die sog. Rückvergütungen durch den Berater informiert worden wäre. An der Richtigkeit der Aussage des Zeugen hat das Gericht auch keinerlei Zweifel. Der Zeuge war in seinem Aussageverhalten spontan. Eine Ergebnisorientierung ließ sich insgesamt angesichts des Inhaltes der Angaben nicht feststellen.“

Das Judikat des Landgerichts Frankfurt am Main fügt sich ein in eine Reihe von aktuellen Entscheidungen sowohl des Bundesgerichtshofs als auch der Instanzgerichte ein, welche sich detaillierter mit der Kausalität zwischen Pflichtverletzung, namentlich der pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung über seitens der Bank heimlich hinter dem Rücken des Anlegers vereinnahmten Rückvergütungen, und Schaden beschäftigen. Auch wenn Ausgangspunkt der Überlegungen stets die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist, werden die Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Kausalität offenbar fortwährend verschärft. Anleger, welche gegen die beratende Banken Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung geltend machen, werden mit einer sorgfältigeren Prüfung der Kausalität zu rechnen haben. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des LG Frankfurt a.M. dürfte sich die Durchsetzung von auf die pflichtwidrig nicht erfolgte Offenlegung von Rückvergütungen und dem damit einhergehenden Interessenkonflikt gestützten Ansprüchen dann als schwierig erweisen, wenn der Anleger ohnehin mit einer Vergütung der Bank rechnete.

Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt

 

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