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  • 20.07.2011

OLG Frankfurt a.M.: Zum Beginn der Verjährung gem. § 37a WpHG a.F.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. beginnt bei zeitlich gestreckten Wertpapiergeschäften erst mit der Ausführung des Kommissionsauftrages.

Nach der Regelung des § 37a WpHG a.F. verjähren Haftungsansprüche des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Verletzung einer Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Anspruch entstanden ist. Die Vorschrift des § 37a WpHG findet auf solche Haftungsansprüche Anwendung, welche in dem Zeitraum zwischen dem 01. April 1998 und dem 04. August 2009 entstanden sind. Mit seiner Entscheidung vom 08.03.2005 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass Haftungsansprüche mit dem Erwerb der pflichtwidrig empfohlenen Kapitalanlage im Sinne des § 37a WpHG a.F. entstanden sind und nicht erst mit dem Eintritt etwaiger späterer Kursverluste. Nicht abschließend geklärt war jedoch die Frage, welcher Zeitpunkt im Rahmen von Kommissionsgeschäften im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpHG den Erwerb des Kapitalanlageprodukts beschreibt. In Betracht kämen:

  • der Zeitpunkt des Abschlusses des Kommissionsvertrages,

  • der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes durch den Kommissionär oder

  • der Zeitpunkt der Erfüllung des Geschäfts durch die Einräumung des Miteigentums an einem Sammelbestand.

Das OLG Frankfurt am Main hat die Streitfrage in seinem Urteil vom 04.05.2011, Az.: 17 U 207/10, nunmehr dahingehend entschieden, dass der Erwerb des Wertpapiers und damit die Entstehung des Haftungsanspruchs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts durch den Kommissionär fällt. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Kunde im Sinne einer schuldrechtlichen Verpflichtung an das Ausführungsgeschäft gebunden. Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes durch den Kommissionär sei der Kunde berechtigt, den Kommissionsvertrag jederzeit zu kündigen.

Anhand der Ausführungen des OLG Frankfurt a.M. ist es Anlegern nunmehr endgültig möglich, den Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung etwaiger in den Anwendungsbereich des § 37a WpHG a.F. fallender Haftungsansprüche detailliert zu prüfen. Die Entscheidung erweist sich insofern als anlegerfreundlich, als dass die dreijährige Verjährungsfrist nicht bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kommissionsvertrages zu laufen beginnt. Auf diese Weise wird der Eintritt der Verjährung ein Stück weit nach hinten verlagert.


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