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  • 01.02.2017

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Informationspflichten

 

Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 enthält in Art. 14 umfangreiche Informations- und Hinweispflichten. Aber wie sollen die Fluggesellschaften ihren Pflichten nachkommen und was passiert, wenn sie dies nicht tun? 

Das ausführende Luftfahrtunternehmen muss sicherstellen, dass bei der Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: „ Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen.“ Der Hinweis muss am Abfertigungsschalter erfolgen z. B. durch ein Hinweisschild, ein Plakat oder durch offen ausgelegte Broschüren. Bei Eintritt des konkreten Vorkommnisses müssen dem Fluggast schriftliche Hinweise über seine Rechte ausgehändigt werden, die auf weitergehende mitgliedstattliche Schadensersatzansprüche verweisen. 

Kommt ein Luftfahrtunternehmen seinen Informationspflichten bei einer Flugverspätung oder Annullierung nicht nach, so muss es die Kosten für die zur Informationsbeschaffung notwendige Einschaltung eines Rechtsanwalts ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss (BGH, Urteil v. 25.2.2016 – X ZR 35/15). 

In einer aktuellen Entscheidung des AG Charlottenburg (Urteil v. 05.01.2017 – 203 C 441/16) wurde den Fluggästen ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten gem. §§ 280, 241 BGB i. V. m. Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Fluggastrechte-VO zugesprochen. Das Gericht führte aus, dass die Fluggesellschaft verpflichtet sei, die durch die Verletzung der Informationspflichten in Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Fluggastrechte-VO adäquat verursachten Kosten, die aus der Sicht des Fluggastes zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, zu ersetzen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei nicht deswegen entbehrlich, weil die abstrakte Möglichkeit bestünde sich über mögliche Ausgleichansprüche im Internet zu informieren. Denn dies sei nur möglich, wenn der Fluggast überhaupt eine Ahnung gehabt hätte, dass ihm solche Ansprüche zustehen. Da die beklagte Fluggesellschaft jedoch ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, wussten die Kläger von etwaigen Ansprüchen nach denen sie suchen können, nichts. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Vorhandensein der Ansprüche jedem Verbrauche bekannt wäre.

Irina Tenenyk, Rechtsanwältin