Dem Veranstalter einer Sportveranstaltung obliegen regelmäßig strenge Verkehrssicherungspflichten. Beruht der von einem Sportler erlittene Schaden adäquat-kausal auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, erwächst daraus ein kaum überschaubares Haftungsrisiko für den Veranstalter.
Das OLG Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 06.02.2014, Az.: 6 U 80/13, mit den Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters einer Fahrradtour befasst.
Der Kläger nahm an einer von...