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  • 20.04.2014

ArbG Aachen: Der vertragliche Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ist auch dann unwirksam, wenn dem Trainer bei Kündigung eine vertraglich vereinbarte Abfindung gezahlt wird

 


Das Arbeitsgericht Aachen hatte sich in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2013, Az.: 6 Ca 3662/12, mit der Kündigung eines Trainers im Profifußball zu befassen. Der Arbeitsvertrag sah trotz Befristung ein ausschließlich zu Gunsten des Vereins statuiertes ordentliches Kündigungsrecht bei gleichzeitiger Abfindung des Trainers vor. Ferner verzichtete der Trainer ausdrücklich auf die Durchführung einer Kündigungsschutzklage gem. § 1a KSchG. Der Trainer erhob gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung dennoch Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Aachen gab der Kündigungsschutzklage statt. 

Zweifelhaft - vom Gericht aber nicht gewürdigt - erscheint die trotz Befristung des Arbeitsverhältnisses nur einseitig begründete ordentliche Kündigungsmöglichkeit zu Gunsten des Vereins. Denn gem. § 15 Abs. 3 TzBfG kann ein ordentliches Kündigungsrecht zwar einzelvertraglich oder im Tarifvertrag vereinbart werden. Nach wohl herrschender und überzeugender Rechtsauffassung entfaltet eine solche Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts aber nur dann Wirksamkeit, wenn es zu Gunsten beider Parteien eingeräumt wird. Als Argument wird – auch insoweit in überzeugender Weise – auf die Vorschrift des § 622 Abs. 6 BGB verwiesen. Danach darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht Aachen erachtet den Verzicht des Trainers auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage als unwirksam. In den Entscheidungsgründen ist zu lesen:

„Ein solcher vor Ausspruch einer Kündigung erklärter Verzicht auf Kündigungsschutz und Klageerhebung ist unzulässig. Denn der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes wirkt zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingend. Eine den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers einschränkende Vereinbarung wie der vorliegend vereinbarte Ausschluss des Kündigungsschutzes ist daher unwirksam […]. Der Umstand, dass entsprechende Klauseln im Profifußball üblich sein mögen, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern.“

Die Feststellung, dass Klauseln in Arbeitsverträgen von Trainern, welche den Verzicht auf Kündigungsschutz determinieren, als unwirksam zu behandeln sind, dürfte für Trainer – sportartunabhängig – von großem Interesse sein. Im Übrigen führt das Judikat vor Augen, dass Rechtsschutz gegen eine Kündigung eines Vereins nicht von vornherein aussichtslos ist.

Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt