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  • 15.10.2015

Befristung von Arbeitsverträgen im Profisport

Seit der aufsehenerregenden Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Mainz vom 19. März 2015, Az.: 3 Ca 1198/14, erfreut sich die Frage der Wirksamkeit von befristeten Arbeitsverträgen im Bereich des Profisports einer lebendigen Diskussion.

Das ArbG Mainz hatte in vorbezeichnetem Judikat zu Gunsten des klagenden, in Diensten des FSV Mainz 05 stehenden Torhüters Heinz Müller die Befristung von Arbeitsverträgen von Lizenzfußballspielern über die Dauer von zwei Jahren hinaus – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Profisports - als nicht mit den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) in Einklang stehend und daher grundsätzlich unzulässig bewertet.       

Profifußballer sind von den Weisungen des sie beschäftigenden Vereins abhängig und in dessen Betrieb, mithin in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingegliedert, weshalb sie als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Auf sie findet grundsätzlich das deutsche Arbeitsrecht mit seinen Rechtsfolgen Anwendung. Dem Arbeitsrecht ist u.a. auch das TzBfG zuzuordnen.

Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG können Arbeitsverträge ohne Sachgrund nur bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren befristet werden. Im Übrigen erfordert eine Befristung zu ihrer Wirksamkeit einen sachlichen Grund. 

Bisher wurde die Befristung von (Profi-) Sportlerverträgen zumeist mit den Sachgründen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG (Eigenart der Arbeitsleistung) und gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG (in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe) gerechtfertigt. Zur  Begründung wurde angeführt, dass die Leistungsfähigkeit und -entwicklung mit dem Alter des Sportlers abnehme.

Nach Ansicht des ArbG Mainz sind vorgenannte Befristungsgründe aus und in Zusammenhang mit der Befristung von Arbeitsverträgen im Bereich des Profisports nicht als ausreichend anzusehen. Denn eine wirksame sachgrundgestützte Befristung beurteile sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und setze voraus, dass der Arbeitgeber prognostizieren könne, dass das Beschäftigungsbedürfnis „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“ zum Endzeitpunkt wegfällt. Die Leistungsentwicklung sei jedoch regelmäßig nicht derart sicher prognostizierbar, dass sie einen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs annehmen lasse und damit einen Befristungsgrund nach § 14 TzBfG zu rechtfertigen imstande wäre. Es lasse sich mit dem Arbeitnehmerschutz nicht in Einklang bringen, dass der Bestand des befristeten Arbeitsverhältnisses von Unsicherheiten und Zufälligkeiten abhänge, die bei Vertragsschluss nicht hinreichend konkret prognostiziert werden könnten. Ebenso wenig rechtfertigten die hohen Gehälter der Profispieler die Befristung ihrer Arbeitsverträge, da der Befristungsschutz - wie auch der Kündigungsschutz - grundsätzlich nicht „abkaufbar“ sei. Dem stehe auch nicht die Branchenüblichkeit der Befristung von Arbeitsverträgen im Profisport entgegen. Eine grundsätzlich verbotene Abweichung von einer Regel könne nicht nur deshalb gebilligt werden, weil sie üblich ist.

Ferner führe die Geltung eines Rechtfertigungsgrundes der abnehmenden Leistungsfähigkeit im Alter dazu, dass damit zumindest mittelbar das Alter als Befristungsgrund akzeptiert werden würde. Dieses stelle aber wiederum einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach §§ 7, 1 AGG dar. Zudem werde mit Anerkennung des o.g. Befristungsgrundes außer Acht gelassen, dass befristete Arbeitsverträge sowohl nach § 14 TzBfG als auch im Europarecht die Ausnahme darstellten und nur nach strengen Vorgaben zulässig seien. Die Regelung gemäß § 14 TzBfG enthalte keine Ausnahme für bestimmte Arbeitnehmergruppen oder für Hochverdiener.

 

Sollte die Entscheidung des ArbG Mainz in den Folgeinstanzen bestätigt werden, dürften daraus nicht unerhebliche Auswirkungen für die Sportwelt, insbesondere für den Profifußball, erwachsen. Denn gerade im Bereich des Profifußballs ist die Befristung von Arbeitsverträgen gängige Praxis. Vor diesem Hintergrund steht gleichsam ein jahrelang geübtes Konstrukt in seiner Gesamtheit auf dem Prüfstand. Setzt sich die vom ArbG Mainz vertretene Rechtsansicht durch, könnten Arbeitsverträge grundsätzlich nur bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden. Die Unwirksamkeit einer Befristung führt nach den Regelungen des TzBfG zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag.

Die weitere Entwicklung bleibt mit Spannung abzuwarten. Möglich erscheint sogar, dass der Gesetzgeber eigens auf den Bereich des Profisports zugeschnittene Befristungsgründe statuiert.

 

Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt

 

Nazire Kazan

Wissenschaftliche Mitarbeiterin