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  • 19.08.2015

Keine Aufwendungsersatzansprüche der ihre Kinder fahrenden Eltern gegen Verein

Eltern, welche ihre minderjährigen Kinder zu Sportveranstaltungen fahren, haben grundsätzlich keine Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein

 

In seiner Entscheidung vom 23. Juli 2015, Az.: III ZR 346/14, hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Beförderung von minderjährigen Mitgliedern eines Amateurvereins zu Sportveranstaltungen durch ihre Familienangehörigen oder durch Angehörige anderer Vereinsmitglieder um eine reine Gefälligkeit oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677ff. BGB) handelt, aus der Aufwendungsansprüche erwachsen können.

Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchenfußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm an einem Hallenturnier teil. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem PKW auf der Fahrt zum Hallenturnier und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Nachdem die Versicherung der Beklagten die bei ihr angemeldeten Ansprüche abgelehnt hatte, nahm die Klägerin den Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Das OLG sprach der Klägerin dagegen einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Mit seiner Entscheidung hob der BGH das Berufungsurteil auf und bestätigte damit das klageabweisende Urteil des LG.

Der BGH negiert einen Anspruch mit der Begründung, bei dem Transport der Enkelin handele es sich um eine reine Gefälligkeit, welche sich im außerrechtlichen Bereich abspiele. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag scheide mangels Rechtsbindungswillen aus.

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Schuldverhältnis und bloßem Gefälligkeitsverhältnis sei, wie sich das Handeln des Leistenden dem objektiven Beobachter nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte darstellt. Die Abgrenzung erfolge – so der zur Entscheidung berufene Senat - unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Tätigkeit, ihrem Grund und Zweck, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den Geschäftsherrn, der Umstände, unter denen sie erbracht wird, und der dabei entstehenden Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens fallen gerade nicht unter den Tatbestand des §§ 677 ff BGB.

Der BGH nahm in dem von ihm zu entscheidenden Fall eine bloße Gefälligkeit an. Die Beförderung der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen sei alleine Sache der Eltern bzw. anderer Angehöriger oder Freunde und sei durch die Klägerin aus reiner Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin bzw. deren sorgeberechtigten Eltern ausgeführt worden. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beförderung nicht im alleinigen Interesse der Enkelin oder ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit dem beklagten Sportverein erfolgte.

Das Judikat des BGH dürfte von nicht unerheblicher Bedeutung für die Angehörigen minderjähriger Sportlerinnen und Sportler sein. Es entspricht weit verbreiteter Praxis, dass der Transfer zu Meisterschaftsspielen und Wettkämpfen im Nachwuchsbereich von Eltern vorgenommen wird. Den Vereinen fehlen regelmäßig ausreichende Mittel, weshalb sie auf die Hilfe der Eltern und Angehörigen angewiesen sind, um einen ordnungsgemäßen Spielbetrieb ihrer Nachwuchskräfte gewährleisten zu können. 

Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt