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  • 13.08.2014

LG Bremen: Schiedsklausel kann konkludent durch widerspruchlose Einlassung auf das Schiedsverfahren begründet werden

Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sportrechts sind weit überwiegend der (Sport-) Schiedsgerichtsbarkeit zugewiesen. Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts setzt die Existenz einer wirksamen Schiedsklausel voraus. Ist der Anwendungsbereich einer wirksam begründeten Schiedsklausel eröffnet, wird dadurch wiederum der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte versperrt.  

In seinem Urteil vom 25.04.2014, Az.: 12 O 129/13, hatte sich das Landgericht Bremen mit der zwischen den Parteien streitigen Frage auseinanderzusetzen, ob eine Schiedsklausel auch konkludent geschlossen werden kann. Die zur Entscheidung berufene Kammer bejaht dieses.

Im konkreten Fall hatte sich der Internationale Fußballverband (FIFA), welcher seine eigenen Entscheidungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versieht, nach welcher der CAS angerufen werden kann, widerspruchlos auf ein Verfahren vor dem – in Lausanne ansässigen und als Schiedsgericht zu qualifizierenden - Internationalen Sportgerichtshof (CAS) eingelassen. Der Kläger, ein eingetragener Verein, dessen erste Fußballmannschaft in der Regionalliga Nord spielt, hatte in Umsetzung der Rechtsbehelfsbelehrung der FIFA den CAS angerufen.

Das Landgericht Bremen vertritt die Rechtsauffassung, auf den Abschluss einer ausdrücklichen Schiedsklausel komme es nicht an. Denn jedenfalls sei durch die Anrufung des Schiedsgerichts und – widerspruchslose – Beteiligung beider Parteien am Schiedsverfahren nachträglich eine Schiedsklausel konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, zustande gekommen und dadurch die Zuständigkeit des CAS begründet worden.

Ähnlich hatte im Februar 2014 das Landgericht München in der Causa Pechstein judiziert. Zwar qualifizierte das Gericht die in einer Athletenvereinbarung immanente Schiedsklausel als unwirksam, fühlte sich aber dennoch an den Schiedsspruch des CAS gebunden, da sich Pechstein rügelos auf das Verfahren vor dem CAS eingelassen hatte.

Zutreffender Rechtsbehelf des Klägers wäre ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches auf Grundlage des Schweizerischen Rechts gewesen. Deutsche staatliche Gerichte hätten insoweit allenfalls auf der Ebene der Vollstreckung des Schiedsspruchs mit der Sache befasst werden können.  

Neben der Problematik des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung durch schlüssiges Verhalten hatte das Landgericht Bremen zu beurteilen, ob dem zuständigen Landesverband (DFB) ein Überprüfungsrecht in Bezug auf Entscheidungen des Internationalen Sportgerichtshofs zukommt. Dieses verneint die Kammer unter Verweis darauf, dass der Landesverband als bloßes Vollstreckungsorgan handele. Mit dieser Eigenschaft gehe ein eigenständiges Überprüfungsrecht nicht einher. Dies erschließe sich bereits aus den FIFA- und DFB-Satzungen.

Der DFB ist nach §1 Nr.1 seiner Satzung Mitglied der FIFA und damit zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA-Organe verpflichtet. Auch ergebe sich - entgegen der Auffassung des Klägers - nichts anderes aus §17a der Satzung des DFB. Denn danach hat sich der DFB etwaigen CAS-Entscheidungen zu unterwerfen, soweit nicht zwingendes nationales oder internationales Recht entgegensteht.

Die Entscheidung des Landgerichts Bremen tangiert wesentliche Fragen der (Sport-) Schiedsgerichtsbarkeit. Gerade die Problematik der Wirksamkeit geschlossener Schiedsvereinbarungen im Verhältnis zwischen Verband und Athlet erweist sich im Lichte der Causa Pechstein als brandaktuell.  

 

Dr. Johannes Wilkmann, Rechtsanwalt

Nazire Kazan, studentische Hilfskraft

 

Foto Wikipedia: Landgericht Bremen, Fotograf: Jürgen Howaldt (Creative Commons Lizenz)