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  • 14.10.2016

Umsatzsteuerrechtliche Stolpersteine beim Praxisverkauf

Will der veräußernde Arzt beim Praxisverkauf nicht in unnötige Steuerfallen tappen, müssen auch im Umsatzsteuerrecht Besonderheiten beachtet werden. Denn ärztliche Heilbehandlungen sind zwar grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das gilt aber nicht einfach eins zu eins für den Praxisverkauf.

Entwarnung gibt es für den Fall, in dem eine Praxis im Ganzen an einen Käufer übertragen wird. Hier erhebt der Fiskus gem. § 1 Abs. 1a UStG keine Umsatzsteuer, ganz gleich, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Dazu muss aber auch wirklich die ganze Praxis – inklusive z.B. Einrichtung, aller medizinischen Geräte und Patientenstamm – übergehen.

Wenn lediglich Teilbereiche veräußert werden sollen, kommt es auf die Beurteilung des jeweils konkret übertragenen Wirtschaftsguts an. Für den betroffenen Arzt kann die Umsatzsteuerbelastung schnell zum wirtschaftlichen Fettnäpfchen werden: Hat z.B. ein bislang für Kassen- und Privatpatienten gleichermaßen arbeitender Arzt beschlossen, in Zukunft nur noch Privatpatienten zu betreuen und veräußert er den entsprechenden Teil seiner Praxis, fällt dafür Umsatzsteuer an. Im schlechtesten Fall vermindert sich sein Erlös damit um satte 19 %.

Ist das nicht zu vermeiden, kann zumindest für einzelne Wirtschaftsgüter Abhilfe geschaffen werden. Hat der veräußernde Arzt die entsprechenden Wirtschaftsgüter seit Anschaffung nur für umsatzsteuerfreie Tätigkeiten verwendet, kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 28 UStG auch die Veräußerung umsatzsteuerfrei erfolgen.

Wird nicht die ganze Praxis verkauft, tritt zudem noch ein erleichternder Umstand hinzu: Für den Fall, dass die steuerpflichtigen Umsätze des veräußernden Mediziners im Vorjahr des Verkaufs 17.500,00 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000,00 € nicht übersteigen werden, besteht gar keine Umsatzsteuerpflicht. Diese sog. „Kleinunternehmerregelung“ mag auf den ersten Blick an enge finanzielle Voraussetzungen geknüpft sein. Es geht aber allein um steuerpflichtige Umsätze, so dass sämtliche Erlöse aus der ärztlichen Heilbehandlung – also das Gros der Umsätze – nicht einbezogen werden. Zu denken ist hier vielmehr an Erträge aus Gutachtertätigkeiten o.ä.

Soweit also nicht einfach die gesamte Praxis veräußert werden soll, bedarf es einer genauer steuerlichen Begutachtung, um nicht Gefahr zu laufen, einer umsatzsteuerlichen Mehrbelastung ausgesetzt zu werden, die letztlich den erzielten Veräußerungsgewinn für den Praxisverkauf erheblich schmälern können.

Dr. Christian Beckmann, Rechtsanwalt