Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.04.2014, Az.: XI ZR 341/12, seine Kick-Back-Rechtsprechung dem Grunde nach bestätigt. Danach hat ein beratendes Bankinstitut den Anleger bei Existenz eines Anlageberatungsvertrages ungefragt über Bestand und Höhe vereinnahmter Rückvergütungen und den damit einhergehenden Interessenkonflikt aufzuklären.
Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten...