Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2012 erneut die Rechte der Anleger geschlossener Fonds gestärkt. Im Zusammenhang mit dem erneut vor dem 11. Senat zur Prüfung gelangten VIP Medienfonds 3 hat der Bundesgerichtshof wiederholt erklärt, dass eine Bank immer dann gegenüber dem Anleger eine Pflicht verletzt, wenn er diesen nicht über die Vereinnahmung einer Rückvergütung aufklärt und auch die konkrete Höhe dieser Vergütung nicht dem Kunden benennt.
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