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  • 10.01.2013

BGH: Beschluss vom 20.11.2012 zur Schlüssigkeit des Vorbringens bzgl. Rückvergütung

Der Bundesgerichtshof hat sich im Rahmen seines Beschlusses vom 20. November 2012 (Az. XI ZR 205/10) zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen geäußert. So hebt der BGH ein Berufungsurteil auf, in dem das OLG Celle zwei Anleger abgewiesen hat, die aufgrund nicht offengelegter Provisionszahlungen im Rahmen ihres Erwerbs von Kommanditbeteiligungen auf Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbs geklagt hatten.

Das OLG Celle hatte den Vortrag der Anleger hinsichtlich der durch die Bank verdienten Rückvergütungen für unschlüssig erachtet und damit die Anforderungen an die Beweislast in Bezug auf die vorgeworfene Pflichtverletzung der Bank als nicht ausreichend erachtet.

Der BGH hat nunmehr per Beschluss vom 20. November 2012 die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Celle zurückverwiesen. Dabei erklärt der 11. Senat, das OLG sei zu Unrecht von einer fehlenden Schlüssigkeit ausgegangen. Insbesondere sei anzunehmen, dass es sich bei den vorgeworfenen Zahlungseinnahmen der Bank um Rückvergütungen im Sinne der ständigen BGH-Rechtsprechung handele. Insoweit seien bereits die Fondsunterlagen eindeutig, da sie Vertriebskosten ausweisen würden, die u.a. auch aus dem Agio bestünden und im Verkaufsprospekt nicht erkennbar sei, dass die Beklagte diese Zahlungen erhalten hat.

Dies bedeutet, dass es auf Seiten der Anleger genügt, wenn man im Verkaufsprospekt Vergütungszahlungen auffinden kann und diese nicht erkennbar an die vertreibende Bank gezahlt werden. An die Behauptung von verdienten Rückvergütungen sind insoweit keine weitergehenden Anforderungen zu stellen. Insoweit wird bei geschlossenen Fondsbeteiligungen, die zwingend eine Mittelverwendung mit Vertriebskosten aufweisen müssen, nunmehr stets von Rückvergütungen auszugehen sein. Damit ist eine weitere Hürde, die teilweise von den Gerichten in der Vergangenheit noch gewetzt wurde, nunmehr zu nehmen.

 

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