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  • 28.03.2013

BGH bestätigt Kick-Back-Rechtsprechung mit Einschränkungen im Rahmen der Kausalität

Der Bundesgerichtshof hat erneut über einen Sachverhalt einer geschlossenen Fondsbeteiligung entschieden. Im Rahmen des Urteils vom 26.02.2013 (XI ZR 318/10) bestätigte der 11. Senat des BGH das Berufungsurteil betreffend die Pflichtverletzung. Auch im Rahmen des dort zu Grunde liegenden geschlossenen Fonds waren dem Anleger Rückvergütungen an die beklagte Bank nicht offengelegt worden. Auch aus dem Verkaufsprospekt waren solche Zahlungen an die Bank nicht erkennbar. Eine Pflichtverletzung auf Seiten der Bank läge mithin vor.

Der BGH hob das Urteil des OLG Frankfurt (17 U 230/09) trotzdem auf und verwies es an dieses zurück. Das OLG hatte es versäumt, den Kläger zur Frage der Kausalität informatorisch anzuhören. Im Urteil heißt es: “Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch den von der Beklagten vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Motiv des Klägers, sich am [Fonds] zu beteiligen (hier Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskonzept), nicht nachgegangen.”

Der BGH stellte nunmehr im Urteil vom 26.02.2013 erneut klar, dass eine Befragung des Anlegers dann zu erfolgen habe, wenn ein Interesse nach Steuerersparnissen oder ein Vor- oder Nachanlageverhalten durch die Bank schlüssig vorgetragen werde und die fehlende Kausalität der Rückvergütungen für die Anlageentscheidung behauptet würde.

Für betroffene Anleger bedeutet dies, dass sie mit einer Beweisaufnahme zur Frage ihres Verhaltens bei Kenntnis der Zahlung von Rückvergütungen rechnen müssen. Erlangte Steuervorteile oder das Verhalten bei anderweitigen Investments werden als Indizien für das Anlageverhalten herangezogen werden. Vor Gericht wird der Anleger seine damalige Motivation und seine Entscheidung erläutern müssen, um insoweit ein Gericht davon zu überzeugen, dass eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens im konkreten Fall greift.

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Dr. Thomas Durchlaub,
Rechtsanwalt, Notar, MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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