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  • 10.10.2014

BGH: Versteckte Innenprovisionen ab 01.08.2014 im Rahmen von Anlageberatungsverträgen stets aufklärungspflichtig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seinem Urteil vom 03.06.2014, Az.: XI ZR 147/12, mit der Frage zu befassen, ob versteckte Innenprovisionen im Rahmen von Anlageberatungsverträgen aufklärungspflichtig sind. Diese Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des BGH zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen, Gewinnmargen und Innenprovisionen ein.  

Nach ständiger Rechtsprechung des für das Bankrecht zuständigen elften Zivilsenats hat ein beratendes Bankinstitut den Anleger ungefragt über Bestand und Höhe so genannter Rückvergütungen und den damit einhergehenden Interessenkonflikt zu unterrichten. Dabei sind unter aufklärungspflichtigen Rückvergütungen regelmäßig umsatzabhängige Provisionen zu verstehen, die – im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen – nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen. Er vermag jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht zu erkennen.

Nicht minder eindeutig hatte sich der Bundesgerichtshof zur Aufklärung über Gewinnmargen positioniert. Nach Auffassung des BGH muss eine beratende Bank den Anleger nicht über Margen und Gewinne aus Eigenhandel informieren.

Streitig und vom Bundesgerichtshof bisher nicht abschließend judiziert war die Frage, ob im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages auch so genannte Innenprovisionen offenzulegen sind. Innenprovisionen fließen aus dem Anlagevermögen und sind für den Erwerber als solche nicht erkennbar. Sie müssen in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Fondsobjekts versteckt sein.

Eine Pflicht zur Offenlegung von Innenprovisionen wurde bisher allenfalls dann befürwortet, wenn diese Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage hat und deswegen geeignet ist, eine Fehlvorstellung beim Anleger herbeizuführen. Der elfte Zivilsenat nahm eine Unterrichtspflicht bei Provisionen in einer Größenordnung von 15 % und mehr an. Der Gedanke einer Interessenkollision spielte in der Argumentation – anders als bei den Rückvergütungen – indes keine Rolle.

Nunmehr entschied der Bundesgerichtshof, dass eine beratende Bank den Anleger aus und in Zusammenhang mit Beratungsverträgen ab dem 01.08.2014 über den Rückfluss versteckter Innenprovisionen Dritter aufklären muss. Der elfte Zivilsenat begründete dieses mit einem flächendeckenden aufsichtsrechtlichen Transparenzgebot, welches aus mehreren Gesetzesnovellen in neuer Zeit abzuleiten sei. Vor dem 01.08.2014 könne sich eine beratende Bank angesichts der unklaren Gesetzeslage und der uneinheitlichen Rechtsprechung insoweit hingegen auf einen unvermeidbarer Rechtsirrtum berufen, welcher ein Verschulden ausschließe.

Im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.06.2014, Az.: XI ZR 147/12, dürfte feststehen, dass beratende Banken in der Zeit ab dem 01.08.2014 den Anleger über jedwede Provision, unabhängig von deren Qualifikation als Rückvergütung oder Innenprovision und unabhängig von deren Höhe, aufzuklären hat. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung, können daraus Schadensersatzansprüche gegen das beratende Bankinstitut erwachsen. haas und partner unterstützt Sie bei der Identifizierung und Würdigung Ihrer Ansprüche.


Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt