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  • 12.08.2011

BGH: Anleger können für Verschulden ihres Fonds haften

Mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs zu den (insolventen) Falk-Fonds (z.B. BGH, Urt. v. 22.03.2011, Az.: II ZR 271/08) geht für Anleger, welche sich mittelbar über einen Treuhänder an einer Fondsgesellschaft beteiligen, eine wichtige und ebenso gefährliche Erkenntnis einher: Sie können für die Schulden ihres Fonds haften.

Zwar gilt der Grundsatz, dass sich mittelbar über einen Treuhänder an einer Fondsgesellschaft beteiligende Anleger im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft nicht haften. Denn den Anlegern kommt im Außenverhältnis gerade nicht die Stellung eines Gesellschafters zu. In Betracht kommt aber eine Haftung der Anleger aus abgetretenem Recht. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Rechtsprechung zu den Falk-Fonds eine solche Haftung der Anleger aus abgetretenem Recht gegenüber dem Insolvenzverwalter für den Fall fest, dass die Anleger Ausschüttungen erhalten haben und diese Ausschüttungen die Rückzahlung der Kommanditeinlagen darstellen. Sehe der zwischen Anleger und Treuhänder geschlossene Vertrag – wie in der vom Bundesgerichtshof zu würdigenden Konstellation – einen Freistellungsanspruch des Treuhänders bezüglich der persönlichen Kommanditistenhaftung vor, sei dieser Anspruch an den Insolvenzverwalter abtretbar. In Ermangelung einer vertraglichen Verankerung eines Freistellungsanspruchs folge ein solcher aus dem Geschäftsbesorgungsrecht (§§ 675, 670 BGB).

Der Bundesgerichtshof führt – insoweit überzeugend – aus, der Abtretung an den Insolvenzverwalter stünde die Vorschrift des § 399 BGB nicht entgegen. Zwar zieht die Abtretung des Freistellungsanspruch eine – die Abtretung gem. § 399, 1. Fall BGB grundsätzlich ausschließende – Inhaltsänderung, namentlich die Wandlung in einen Zahlungsanspruch, nach sich. Es ist jedoch anerkannt, dass die Inhaltsänderung der Abtretung dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn der Freistellungsanspruch innerhalb seiner Zweckbindung, d.h. an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird. Gläubiger der persönlichen Kommanditistenhaftung sind die Gläubiger der Fondsgesellschaft. Einer Abtretung an die Gesellschaftsgläubiger steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Abtretung an den bestellten Insolvenzverwalter gleich.

Nachdem der Bundesgerichtshof die Haftung der Anleger infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs dem Grunde nach festgestellt hatte, führt er weiter aus, dass eine Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhänder unzulässig sei. Der Bundesgerichtshof begründet seine Auffassung damit, dass der Anleger bei einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft über einen Treuhänder nicht besser gestellt werden dürfe, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn treffe das Anlegerrisiko so, als wenn er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte. Hätte er sich – ohne das Dazwischenschalten eines Treuhänders – unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt, schieden Schadensersatzansprüche gegen einen Treuhänder von vornherein aus. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Bundesgerichtshofs als durchaus überzeugend anzusehen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Falk-Fonds offenbart für den Anleger, welcher sich über einen Treuhänder an einer Fondsgesellschaft beteiligt, wenig erfreuliche Konsequenzen. Dennoch ist die Argumentation des Bundesgerichtshofs dogmatisch kaum angreifbar. Der Anleger muss sich bewusst sein: Bei Abtretung des Freistellungsanspruchs – unabhängig davon, ob dieser unmittelbar aus dem Treuhandvertrag oder aber aus dem Geschäftsbesorgungsrecht folgt – innerhalb seiner Zweckbindung muss der Anleger, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Kommanditistenhaften nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches gegeben sind, mit einer persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft rechnen.

 

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