m
  • 13.03.2013

Briese Schiffsfonds – schlechte Aussichten auf dem Containerschiffmarkt

Anleger der Briese Flottenfonds wurden im März 2013 über weiterhin schlechte Marktverhältnisse in der weltweiten Schifffahrt informiert. Es besteht eine weltweite Überkapazität an Containerschiffen und damit verbunden eine Auslastung einzelner Schiffe, die weiter unter den Erwartungen liegt.

Auch die Briese Schiffahrts GmbH & Co. KG ist nicht in der Lage, die prognostizierten Charterraten auf dem Markt zu erzielen. Darunter leiden zum einen die Tilgung bestehender Darlehensverträge, zum anderen die Ausschüttungen an die Kommanditisten. Nicht zuletzt - und dies ist vielen Kommanditisten nicht bekannt - liegt das wohl größte Risiko der Schiffsfonds in den sinkenden Preisen der Schiffe. Gehen die Anleger überwiegend wohl noch davon aus, dass sie einen werthaltigen Anteil an Schiffen besitzen und das am Ende der Laufzeit das eingezahlte Kapital nach einem Verkauf der Schiffe zurückfließen wird, so muss dies größtenteils als Wunschdenken bezeichnet werden. Bereits ein zumeist fehlender Zweitmarkt indiziert, dass den Schiffen am Markt kein erheblicher Wert mehr zugeschrieben wird. Außerdem bestehen nicht zu vernachlässigende Fremdfinanzierungsverbindlichkeiten gegenüber Banken, die stets vorrangig zu bedienen sind. Experten gehen daher nicht zu Unrecht davon aus, dass ein erheblicher Teil der Schifffondsbeteiligungen am Ende der Laufzeit nur noch geringe Kaufpreise erzielen wird und mithin der Kommanditist bei Abwicklung nur kleine Rückflüsse erhalten wird, wohl aber nicht mehr das eingezahlte Kapital zurückerlangen wird.

Anleger von Schifffondsbeteiligungen, die ihnen zumeist über Finanzinstitute empfohlen worden sind, sollten sich von entsprechend qualifizierten Personen über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens beraten lassen. Juristisch stellt sich in vielen dieser Fälle die Frage, ob den Anlegern die Ausfallrisiken bekannt waren und ob sämtliche Risiken bewusst eingegangen wurden. Bezugnehmend auf die Kickback-Rechtsprechung des BGH muss zudem hinterfragt werden, ob Banken ihren Kunden Rückvergütungen im Zusammenhang mit den Fondserwerben der Kunden offengelegt haben. Eine pflichtgemäße Beratung der Bank hätte zwingend die Information zu “Vertriebsprovisionen” (Kickbacks oder Rückvergütungen) beinhalten müssen. Um einen Interessenkonflikt des Bankberaters erkennen zu können, muss der Kunde die Höhe einer Rückvergütungszahlung an die Bank kennen, um eine objektive Entscheidung über die Zeichnung treffen zu können.

Fehlte es im Rahmen der Beratung an einer hinreichenden Risikoaufklärung oder war dem Kunden das eigene Interesse seiner Bank aufgrund der Rückvergütungseinnahmen unbekannt, so steht dem Anleger entsprechend der bereits in diesem Blog vielfach dargestellten Rechtsprechung, ein Rückabwicklungsanspruch zu. Der Anleger kann verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Schiffsfondsbeteiligung nicht erworben. Er muss sich lediglich die erlangten Ausschüttungen schadensmindernd anrechnen lassen.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Thomas Durchlaub,
Rechtsanwalt, Notar, MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

haas und partner
Universitätsstraße 60
44789 Bochum

Tel: (+49) 234-33889-0
www.haas-und-partner.com
durchlaub(at)haas-und-partner.com

Foto:© nick82 - Fotolia.com