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  • 27.07.2011

Entscheidung des BGH zum CMS Spread Ladder Swap-Vertrag

Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung bei hochkomplexen Anlageprodukten konkretisiert.

Im März 2011 verkündete der Bundesgerichtshof sein in juristischen Kreisen lange erwartetes „Zins-Swap-Urteil“.

Die beklagte Bank, welche aus dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen wurde, schloss mit der von ihr beratenden Klägerin einen Zins-Swap-Vertrag. Während sich die Bank verpflichtete, an die Klägerin bezogen auf eine fiktive Bezugssumme in Höhe von 2 Mio. € jährliche Zinsen in Höhe von 3,0 % zu zahlen, verpflichtete sich die klagende Anlegerin, an die beklagte Bank auf selbige fiktive Bezugssumme jährliche (variable) Zinsen auf Grundlage einer hochkomplexen mathematischen Formel zu entrichten. Kern der Formel war die Entwicklung des „Spreads“ zwischen 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR-Basis. Je größer sich die Differenz zwischen 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz darstellte, desto günstiger war dieses für die Anlegerin. Denn mit der Ausweitung der Differenz reduzierten sich nach der zu Grunde gelegten Formel die seitens der Anlegerin an die Bank zu zahlenden Zinsen. Vor diesem Hintergrund wird der Wettcharakter des durch die beklagte Bank angepriesenen Kapitalanlageproduktes deutlich. Es handelt sich vordergründig um eine Wette auf den „Spread“ zwischen 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz.

Der Bundesgerichtshof nahm vorstehenden Sachverhalt zum Anlass, die Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung bei hochkomplex strukturierten Kapitalanlageprodukten weiter auszugestalten und zu konkretisieren. Der zur Entscheidung berufene Senat stellt seinem Urteil folgende Leitsätze voran, welche derart allgemein formuliert sind, dass deren Grundgedanken auch auf andere komplizierte Kapitalanlageprodukte übertragbar sein dürften:

  1. Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor der Abgabe einer Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten des Anlegers bekannt. […]

  1. Bei einem so hochkomplexen Anlageprodukt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag muss die Aufklärung gewährleisten, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber möglich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.

Speziell zu dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag erläutert der Bundesgerichtshof unter Leitsatz 3:

Bei einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag muss die beratende Bank über den negativen Marktwert aufklären, den sie in der Formel zur Berechnung der variablen Zinszahlungspflicht des Anlegers einstrukturiert hat, weil dieser Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts ist und die konkrete Gefahr begründet, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt.

Von besonderem Interesse sind auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Verpflichtung der Offenlegung erzielter Gewinne im Rahmen der Empfehlung eines eigens aufgelegten Kapitalanlageprodukts. Grundsätzlich bedürfe es im Falle der Empfehlung hauseigener Produkte angesichts der Offenkundigkeit des Interessenkonflikts einer Aufklärung über vereinnahmte Gewinne nicht. Etwas anderes gelte aber dann, wenn besondere Umstände hinzutreten würden. Derartige besondere Umstände seien im Zusammenhang mit dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag anzuerkennen, da dessen Risikostruktur von der Bank bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet worden sei, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anlagegeschäfts das Risiko verkaufen zu können, welches der Kunde auf Grund ihrer Beratungsleistung übernommen hat.

Durch sein Urteil vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) gibt der Bundesgerichtshof eindeutige Leitlinien für die Anlageberatung durch ein Bankinstitut vor. Das Gericht stellt – in überzeugender Weise – gerade bei hochkomplizierten Produkten hohe Anforderungen an die anleger- und objektgerechte Beratung und verlangt einen Gleichlauf zwischen dem Kenntnisstand der beratenden Bank und dem Kenntnisstand des Kunden. Die Grundsätze des Urteils dürften betroffenen Anlegern dabei behilflich sein, die Erfolgsaussichten einer auf eine fehlerhafte Anlageberatung gestützte Rechtstreitigkeit (noch) besser ausloten zu können.

 

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