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  • 06.04.2011

Informationen zu Kick-Backs

Anlegern, die sich in jüngster Zeit mit den Möglichkeiten der Geltendmachung von erlittenen Anlageverlusten beschäftigt haben, ist immer häufiger der Begriff der Kick-Backs aufgefallen. In der Presse, sowie auch im Internet sind sogenannte Kick-Backs sowie die Kick-Back-Rechtsprechung häufig zu finden. Aber was sind Kick-Backs? Wie können sie den Anlegern helfen? Was kann unternommen werden?

Wir wollen interessierten Anlegern und unseren Mandanten hier eine kurze Erläuterung geben.

Kick-Back ist eine Bezeichnung für Rückvergütungen. Kick-Backs sind verdeckte Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Finanzproduktes unter Umständen an den Berater bzw. den Vermittler hinter dem Rücken des Anlegers fließen.

Darüber hinaus werden oftmals auch Bestandsprovisionen für die jeweils bestehenden Anlagesummen gezahlt. Diese Provisionen werden von den Produktanbietern aus den Gebühren der Anleger bezahlt. Erwirbt der Anleger beispielsweise einen Investmentfonds und zahlt der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) jährliche Gebühren in Höhe von 1 % der jeweils angelegten Summen, reicht die KAG von diesen 1 % beispielsweise 0,6 % als Bestandsprovision an den Vertrieb weiter. Hier verdient der Berater/Vermittler auch noch später an der Zeichnung des Anlegers.

Ein einfaches Beispiel für eine klassische Kick-Back-Zahlung findet sich im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds. Regelmäßig liegt hier dem Geschäft ein Dreiecksverhältnis zu Grunde. Zwar erfolgt die Beratung und Empfehlung sowie die Informationsbeschaffung durch den Bankberater oder Vermittler, doch tatsächlich wird durch das Ausfüllen und Versenden eines Zeichnungsscheines gegenüber einem Emittenten (einer Fondsgesellschaft) ein Angebot auf Beteiligung an einem geschlossenen Fonds abgegeben, dass die Fondsgesellschaft schließlich annimmt. Die Anleger werden nach Zeichnung zur Zahlung ihres gewählten Zeichnungsbetrages zuzüglich eines Agios aufgefordert, welches auf ein Konto der Fondsgesellschaft oder aber des dazwischengeschalteten Treuhänders überwiesen werden soll. Die Bank oder der Vermittler spielt in der Abwicklung keine Rolle, sie fungieren hier nur im Rahmen der Beratung vor der Zeichnung; mit dem Geldfluss hat die Bank jedoch nichts zu tun. Nun ist es in der Praxis jedoch fast immer so, dass der Berater oder Vermittler durch den Emittenten nach erfolgreicher Zeichnung des Anlegers eine Vergütung erhält. Diese Vergütung erfolgt auf direktem Weg von der Fondsgesellschaft (dem Emittenten) an den Berater/Vermittler und hinter dem Rücken des Anlegers, der zumeist keine Kenntnis von der Zahlung besitzt und erst recht nicht die Höhe dieser Vergütung kennt. Es liegt eine Rückvergütung an die Bank vor, die auch Kick-Back genannt wird.

Der BGH hat im Zusammenhang mit Rückvergütungen durch die Entscheidung vom 19.12.2006 die Pflichten der Finanzdienstleister zur Aufklärung über diese Interessen ausdrücklich aufgeführt und Anlegern Schadenersatzansprüche zugesprochen, wenn sie im Rahmen ihrer Beratung durch die Bank nicht auf eine Rückvergütungszahlung hingewiesen worden sind.

Jedem Kunden muss bekannt sein, wenn die Bank auch eigene Gewinninteressen im Rahmen eines Beratungsverhältnisses an dem Vertrieb eines Finanzproduktes hat, z. B. weil sie Provisionen mit der Geschäftsanbahnung verdient. Der Kunde muss über bankeigene Gewinninteressen aufgeklärt werden, damit er in der Lage ist, die Beratung und Empfehlungen und die Angebote richtig einordnen und evaluieren zu können.

„Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.“

„Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.“

Dieser Rechtsprechung des BGH folgten zahlreiche weitere Urteile von Obergerichten und weitere Kick-Back-Entscheidungen des BGH.

Die Rechtsanwälte von haas und partner konnten an dieser Rechtsprechungsentwicklung teilweise mitwirken. Für einen Mandanten konnte ein Urteil gegen eine Sparkasse im Ruhrgebiet wegen verschwiegener Provisionszahlungen im Rahmen der Beratung beim Vertrieb von Anteilen am mittlerweile insolventen KapHag Renditefonds 50 „Friedrichstraße“ Checkpoint Charlie KG vor dem OLG Hamm (I-31 U 31/09) erzielt werden. Der geschädigte Anleger konnte so gestellt werden, als hätte er die Beteiligung in den Jahren 1997/1998 nicht erworben. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil mit Beschluss vom 29.06.2010 (BGH XI ZR 308/09) bestätigt und die bisherige Rechtsprechung noch insoweit weiter ergänzt, als dass er klargestellt hat, dass sich Banken jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht darauf berufen können, sie hätten nicht gewusst, dass sie über Interessenkollisionen (Rückvergütungen) aufklären müssen.

Anleger, die sich auf eine fehlende Aufklärung über Rückvergütungen berufen wollen, sollten rechtlichen Beistand für eine Prüfung des konkreten Einzelfalles suchen und ihre Ansprüche zeitnah und damit verjährungshemmend geltend machen.

Ansprüche wegen der Empfehlung zum Erwerb geschlossener Fondsbeteiligungen, die vor dem Jahr 2002 erworben wurden, verjähren mit dem 31.12.2011, daher ist allen Anlegern zur zeitnahen Überprüfung ihrer konkreten Sachverhalte zu raten.

 

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Thomas Durchlaub,
Rechtsanwalt, Notar, MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

haas und partner
Universitätsstraße 60
44789 Bochum

Tel: (+49) 234-6879-00
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