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  • 21.05.2012

Möglichkeiten für KanAm-Anleger bei geschlossenen Fondsbeteiligungen – Urteil des LG Münster zu KanAm XXII

Für viele Anleger ist es in den letzten Monaten und Jahren Gewissheit geworden. Der ihnen als “sicher” und “renditestark” angepriesene geschlossene KanAm-Fonds droht zu einem Totalverlust zu werden. Dies betrifft mittlerweile zahlreiche geschlossene KanAm-Immobilienfonds. Zu nennen sind hier u.a. der KanAm USA XV, XVI, XX, XXI und andere. Am Zweitmarkt wird nur noch für wenige bestehende geschlossene KanAm-Fonds ein Kurs geboten.

Der KanAm USA XXII sowie der KanAm USA Real Estate Partners I haben beispielsweise in das Shopping Center “Meadowlands Xanadu” nahe New York investiert. Das Einkaufszentrum, das zu den größten der Welt gehören wird, sollte ursprünglich in 2008 eröffnet werden, nunmehr könnte es in 2013 so weit sein. Seit 2010 ist bekannt, dass die Gläubigerbanken Rückgriff auf alle besicherten Werte genommen haben. KanAm hat somit keine Verfügungsgewalt mehr; es ist davon auszugehen, dass die Anleger ihr eingesetztes Kapital nicht mehr zurückerhalten.

Viele Anleger haben die zuvor sehr erfolgreichen KanAm-Fonds als Altersversorgung und zur sicheren Geldanlage gewählt. Sieht man einmal von den Ausschüttungen ab, müssen die Anleger nun mit dem Verlust ihres eingesetzten Kapitals rechnen. Viele Anleger trifft diese Entwicklung sehr hart.

Es gibt jedoch eine Möglichkeit für die Anleger, die beratenden Banken für eine fehlerhafte Beratungsleistung zur Verantwortung zu ziehen. Hintergrund ist die fehlende Aufklärung der Berater über die Vereinnahmung von Provisionen (Rückvergütungen) im Zusammenhang mit dem Fondserwerb der Kunden.

Durch ein Urteil des Landgerichts Münster vom 08.03.2012 (114 O 81/11) wurde Anlegern des KanAm USA XXII Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen. Dabei stützt sich das Landgericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die den Banken eine Pflichtverletzung vorwirft, wenn diese ihre Kunden nicht im Rahmen der Beratung auf die Provisionseinkünfte (sogenannte Kick-Backs) der Bank hinweisen. Der Kunde muss erkennen können, dass die beratende Bank ein eigenes Interesse an der Zeichnung des Kunden hat, nämlich ein erhebliches Provisionsinteresse (vgl. u.a. Entscheidungen des BGH vom 19.12.2006, 29.06.2010, 09.03.2011 und 19.07.2011).

Jeder Anleger sollte sich rechtzeitig mit einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen und die Aussichten eines Vorgehens im Einzelfall überprüfen lassen. Im Rahmen der Verjährung ist zunächst einmal die 10-jährige Maximalverjährung zu berücksichtigen. Im Übrigen muss jeder Sachverhalt im Einzelfall geprüft werden.

 

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Thomas Durchlaub,
Rechtsanwalt, Notar, MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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