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  • 29.07.2010

KapHag-50-Anleger erhält seine gesamte verlorene Einlage von der beratenden und vermittelnden Sparkasse als Schadensersatz zurück

Der Bundesgerichtshof bestätigt OLG-Urteil aus Sept. 2009; Urteil gegen die Sparkasse Witten wegen verschwiegener Provisionszahlungen im Rahmen der Beratung beim Vertrieb von Anteilen am mittlerweile insolventen KapHag Renditefonds 50 „Friedrichstraße“ Checkpoint Charlie KG nunmehr rechtskräftig.

Nach dem Verlust einer Beteiligung am mittlerweile insolventen Immobilienfonds KapHag Renditefonds 50 wurde nun das vor dem Oberlandesgericht Hamm (I-31 U 31/09) erstrittene Urteil vom Bundesgerichtshof mit Zurückweisungsbeschluss vom 29.06.2010 bestätigt und ist damit rechtskräftig. Die Sparkasse Witten wurde nun auch rechtskräftig zum Schadenersatz in Höhe von 208.609,64 € wegen Falschberatung verurteilt.

Die Sparkasse hatte einem Wittener Anleger 1997 und 1998 zur Investition in den geschlossenen Immobilienfonds KapHag Renditefonds 50 „Checkpoint Charlie“ geraten, aber verschwiegen, dass sie durch an sie geleistete Provisionszahlungen, sogenannte Kick-Backs, von der Anlageempfehlung selbst stark profitierte und sich daher in einem Interessenkonflikt befand.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem durch die Rechtsanwaltskanzlei haas und partner, Bochum vertretenen Anleger mit Urteil vom 23.09.2009 (Aktenzeichen: I-31 U 31/09) vollständig Recht und verurteilte das Kreditinstitut wegen fehlerhafter Beratung u.a. zu Schadenersatz in Höhe von 208.609,64 € und zur Erstattung von angefallenen Darlehenszinsen.

Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Sparkasse mit Beschluss vom 29.06.2010 zurück (Aktenzeichen: XI ZR 308/09), das Urteil ist nunmehr rechtskräftig.

Hat die Bank insbesondere Provisionen von dritter Seite – auch nur der Höhe nach – nicht offengelegt, steht dem Anleger somit regelmäßig ein Schadenersatzanspruch zu. Diese Aufklärungspflichtverletzung kann nunmehr auch für Zeiträume in den 90er-Jahren gerügt werden, da sich die Bank nicht auf fehlendes Verschulden berufen kann.

An dem insolventen Immobilienfonds KapHag 50 Renditefonds („Checkpoint Charlie“) haben sich mehr als 1.500 Anleger in ganz Deutschland beteiligt und ihre Einlagen, die teilweise sogar kreditfinanziert wurden, verloren. Diese können nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes und dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm nun alle auf eine Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Schäden hoffen.

„Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2006, in dem das oberste Zivilgericht entschieden hat, dass Banken ihre Kunden unaufgefordert über Rückvergütungen (so genannte Kickbacks), die sie für den Vertrieb von Fondsanteilen erhalten, Auskunft geben müssen, sowie weiterer Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2009, in denen insbesondere die Beweislast zu Gunsten der Anleger festgestellt worden ist, stehen die Chancen von Anlegern auf das Erlangen von Schadenersatz aufgrund falscher Beratungen der Banken nun gut“,

erklärt Rechtsanwalt Dr. Thomas Durchlaub von haas und partner.

Anleger, die sich auf eine fehlende Aufklärung über Rückvergütungen berufen wollen, sollten rechtlichen Beistand für eine Prüfung des konkreten Einzelfalles suchen und ihre Ansprüche zeitnah und damit verjährungshemmend geltend machen.

 

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Thomas Durchlaub,
Rechtsanwalt, Notar, MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

haas und partner
Universitätsstraße 60
44789 Bochum

Tel: (+49) 234-6879-00
www.haas-und-partner.de
durchlaub(at)haas-und-partner.de

 

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