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  • 30.09.2011

BGH zu Lehman Brothers-Zertifikaten im Fall HASPA – Auswirkungen für andere Anleger

Mit Spannung wurde auf Seiten von Anlegern, Banken und Rechtsanwälten eine Entscheidung des zuständigen Senats des BGH zu den ersten Lehman Brothers Zertifikaten erwartet. Am 27. September 2011 hat sich der 11. Senat erstmalig zu 2 „Lehman-Fällen“ geäußert und angekündigt die Ansprüche der Anleger zurückzuweisen.

Für betroffene Anleger mit ähnlichen Papieren stellt sich nach der nun bekannten Einschätzung des BGH die Frage, ob in ihren Fällen noch ein Vorgehen möglich und vor allem Erfolg versprechend ist.

Wie der Senat ausdrücklich erklärt hat, handelt es sich stets um eine Einzelfallbetrachtung, so dass die ablehnenden Entscheidungen zwar zu berücksichtigen sind, jedoch keine Vorentscheidung für sämtliche Fälle anderer Anleger und anderer Banken bringen.

Der BGH hat nunmehr jedoch – und dies zulasten aller Lehman Brothers Geschädigter – über die Frage entschieden, ob die Bank einen Kunden über eine mögliche Insolvenz des Emittenten aufklären musste. Ein Insolvenzrisiko, so der BGH, sei jedoch – zumindest in 2008 – nicht erkennbar gewesen. Auch dass die Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterfallen, mussten – so der BGH – Bankberater ihren Kunden nicht explizit mitteilen. Eine Klage kann folglich auf diese Aspekte nicht länger erfolgreich gestützt werden.

Hinsichtlich des Aspektes der Rückvergütungen ist die Rechtslage nun genau zu betrachten.

In den Fällen gegen die HASPA (Hamburger Sparkasse), die Vorlage für die Aussagen des BGH am 27.09.2011 waren, stand bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Hamburg fest, dass die HASPA die Zertifikate als Eigengeschäft an ihre Kunden veräußert hat. Für die Kunden war also (so die Gerichte) erkennbar, dass die Zertifikate durch die Bank an sie „verkauft“ werden. Im Gegensatz zu Kommissionsgeschäften sind solche Eigen- oder Festpreisgeschäfte ein „Kaufvertrag“. Bei solchen „Kaufverträgen“ geht der BGH nunmehr davon aus, dass über Rückvergütungen/Provisionen seitens der Banken nicht aufzuklären ist, eigene Interessen der Banken seien bei solchen Geschäften offensichtlich erkennbar.

Bei Kommissionsgeschäften hingegen, agiert die Bank quasi als Auftragnehmer für den Kunden und muss durch Dritte vereinnahmte Gelder offenlegen und damit ihre eigenen Interessen an dem Geschäft aufdecken. Daran ändert sich auch nach der neuen Entscheidung des BGH nichts.

Im Einzelfall ist daher zunächst zu prüfen, im Rahmen welchen Geschäfts der Kunde die Wertpapiere erlangt hat. Das OLG Frankfurt hat zuletzt sogar entschieden, dass im Zweifel der Kunde von einem Kommissionsgeschäft ausgehen kann, wenn nicht die Bank das Festpreisgeschäft offenlegt.

Entscheidend ist jedoch weiterhin der Einzelfall und dessen Beurteilung. Vielfach ist schon das Produkt Lehman Brothers Zertifikat für den Anleger nicht geeignet gewesen, wurde unzureichend erklärt und durch die Kunden nicht verstanden. Fand gar eine telefonische Beratung statt, ist eine Falschberatung oftmals schon indiziert.


Ihr Ansprechpartner:

Dr. Thomas Durchlaub,
Rechtsanwalt, Notar, MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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Foto: Lehman Brothers Rockefeller Centre, Wikimedia
Urheber: David Shankbone