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  • 30.01.2013

OLG Hamm spricht Anleger eines Medienfonds Ansprüche wg. Falschberatung aufgrund nicht offengelegter Rückvergütung zu

Positive Urteile zu geschlossenen Immobilien-, Medien- oder auch Schiffsfonds sind noch immer an der Tagesordnung. Die Rechte der Anleger geschlossener Fonds werden hierbei weiter gestärkt. Die Aussichten der Anleger, die nur zu oft mit einem Totalverlust oder der Insolvenz des Fonds zu kämpfen haben, sind weiterhin gut. So hat auch das OLG Hamm mit Urteil vom 05.07.2012 (I-34 U 81/11) erneut einem Anleger Recht zugesprochen.

Im Rahmen einer Pressemitteilung des 34. Senats vom 29.01.2013 greift das OLG Hamm die Rechtsprechung erneut auf und fasst diese zusammen.

Demnach verletzt eine Bank immer dann gegenüber dem Anleger eine Pflicht, wenn sie diesen nicht über die Vereinnahmung einer Rückvergütung aufklärt und auch die konkrete Höhe dieser Vergütung nicht dem Kunden benennt.

Ein Finanzinstitut ist verpflichtet, ihre Kunden über an sie für die Vermittlung der Fondsbeteiligung fließende Rückvergütungen zu informieren. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen (sog. Kick-Backs) sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagebetrag, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen (z.B. Agio, Verwaltungsgebühren, Eigenkapitalbeschaffungskosten) gezahlt werden. Deswegen kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen; ihm wurde aber der Rückfluss an die beratende Bank nicht offenbart, der „hinter dem Rücken“ erfolgt. Damit kennt der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung nicht.

Die Aufklärung über die sog. Kick-Backs ist notwendig, um dem Kunden einen sich daraus ergebenden Interessenkonflikt der Bank, und zwar zwischen ihrem eigenen Umsatzinteresse einerseits und ihren Beratungspflichten gegenüber dem Kunden andererseits, offen zu legen.

So zitiert auch das OLG Hamm die ständige Rechtsprechung des BGH, nach der eine Bank einen Kunden bei der Beratung darüber informieren muss, dass und vor allem auch in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält, um ihn in die Lage zu versetzen, das konkretes Umsatzinteresse der Bank einschätzen und selbst beurteilen zu können, ob diese die Fondsbeteiligung nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.

Die in Bochum ansässigen Rechtsanwälte haas und partner haben in den letzten Jahren zahlreichen Anlegern geschlossener Fonds bei der Rechtsdurchsetzung helfen können. Zu den bereits in der Kanzlei behandelten Fondsbeteiligungen zählen u.a. solche der Emittenten FUNDUS, IC, KapHag, VIP, KanAm, CFB, MPC und viele weitere.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Thomas Durchlaub,
Rechtsanwalt, Notar, MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

haas und partner
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