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  • 05.10.2012

Sachwert Rendite-Fonds Österreich – hohe Verluste für Anleger

Für viele Anleger ist es in den letzten Monaten und Jahren Gewissheit geworden. Der ihnen als “sicher” und “renditestark” angepriesene geschlossene Sachwert Rendite-Fonds Österreich erfüllt die Erwartungen nicht. Die im Jahr 2012 am Zweitmarkt zu erzielenden ca. 18 Prozent deuten an, dass zukünftig keine Rendite mehr zu erwarten sein sollte. Wurde von 2007 bis 2009 noch eine geminderte Ausschüttung an die Anleger gezahlt, fällt die Ausschüttung nunmehr ganz aus.

Viele Anleger haben die insbesondere Sachwert Rendite-Fonds als Altersversorgung und zur sicheren Geldanlage gewählt. Sieht man einmal von den Ausschüttungen ab, müssen die Anleger nun mit dem Verlust ihres eingesetzten Kapitals rechnen. Viele Anleger trifft diese Entwicklung sehr hart.

Es gibt jedoch eine Möglichkeit für die Anleger, die beratenden Banken für eine fehlerhafte Beratungsleistung zur Verantwortung zu ziehen. Hintergrund ist die fehlende Aufklärung der Berater über die Vereinnahmung von Provisionen (Rückvergütungen) im Zusammenhang mit dem Fondserwerb der Kunden.

Der Bundesgerichtshof wirft beratenden Banken eine Pflichtverletzung vor, wenn diese ihre Kunden nicht im Rahmen der Beratung auf die Provisionseinkünfte (sogenannte Kick-Backs) der Bank hingewiesen haben. Diese Kick-Backs werden den Banken von den Fondsemittenten für die “Vermittlungstätigkeit” gezahlt und fließen nach Zeichnung des Anlegers hinter dem Rücken des Kunden und von diesem unbemerkt an die Bank.

Der Bundesgerichtshof verlangt, dass Kunden im Rahmen der Anlageentscheidung erkennen müssen, dass die beratende Bank ein eigenes Interesse an der Zeichnung des Kunden hat, nämlich ein erhebliches Provisionsinteresse (vgl. Entscheidungen des BGH vom 19.12.2006, 29.06.2010, 09.03.2011 und 19.07.2011, 08.05.2012 sowie weitere).

Jeder Anleger sollte sich rechtzeitig mit einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen und die Aussichten eines Vorgehens im Einzelfall überprüfen lassen. Im Rahmen der Verjährung ist zunächst einmal die 10-jährige Maximalverjährung zu berücksichtigen. Im Übrigen muss jeder Sachverhalt im Einzelfall geprüft werden.

 

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Thomas Durchlaub,
Rechtsanwalt, Notar, MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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44789 Bochum

Tel: (+49) 234-338890-0
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