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  • 01.11.2016

Fluggastentschädigung: Wie die Fluggesellschaft Ryanair dem Geschäftsmodell von Fluggasthelfern entgegentritt – zu Recht?

 

Fluggäste, denen ein Ausgleichsanspruch gemäß der Fluggast-VO zusteht, nutzen immer häufiger die Dienstleistungen von Fluggastentschädigungsportalen, wie Compensation2go, um ihre Ansprüche gegenüber ihrer Airline durchzusetzen. Auf diesen Trend reagierte Ryanair nunmehr mit einem Abtretungsverbot.

Fluggastentschädigungsportale bieten ihren Kunden eine risikolose Form der Rechtsdurchsetzung. Danach können Fluggäste ihren Ausgleichsanspruch aufgrund einer Nichtbeförderung, Annullierung oder einer mehr als dreistündigen Verspätung an die Fluggasthelfer gegen einen Kaufpreis oder Erfolgshonorar abtreten. 

Da die eigene Geltendmachung oftmals erfolglos bleibt und die Mandatierung eines Rechtsanwalts mit einem Kostenrisiko des Fluggastes verbunden ist, erfreuen sich die Fluggasthelfer – offenbar zum Missfallen der irischen Fluggesellschaft Ryanair – immer größer Beliebtheit. 

Ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ryanair ist eine Abtretung seit dem 18. Oktober 2016 nur dann erlaubt, wenn der Fluggast seinen Anspruch zunächst unter Gewährung einer Reaktionsfrist der Airline selbst gegen diese geltend macht (vgl. Artikel 15.2.2). Eine Abtretung an Dritte, die selbst nicht von der Flugstörung betroffen sind, ist gänzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 15.4). 

Nachdem deutsche Gerichte ein absolutes Abtretungsverbot aufgrund einer „unangemessenen Benachteiligung“ des Fluggastes als unwirksam angesehen haben (vgl. Amtsgericht Hannover (Az.: 531 C 10491/11), Beschluss des Amtsgerichts Köln (Az.: 113 C 381/16)), bestehen zudem auch begründete Zweifel an der Rechtwirksamkeit eines zeitlich befristeten Abtretungsverbots. 

Entgegen dem Schutzzweck der Fluggast-VO – die Rechte von Fluggästen uneinschränkbar zu stärken, Art. 15 Fluggast-VO – könnte die Verpflichtung der vorherigen eigenen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs dazu führen, dass Fluggäste im Falle einer Zurückweisung ihres Anspruchs eine weitere Rechtsdurchsetzung durch die Entschädigungsportale unterlassen, da sie auf die Rechtsauskunft der Airline vertrauen. Eine solche beschränkende Regelung widerspricht somit nicht nur der Fluggastverordnung, sondern benachteiligt den Fluggast zudem unangemessen in seiner Freiheit, das Mittel der Rechtsdurchsetzung selbst wählen zu dürfen. 

 

Philipp Fabricius, Rechtsanwalt