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  • 15.02.2017

Fluggastentschädigung: Flugausfall wegen Vogelschlags bald entschädigungspflichtig?

 

Immer häufiger kommt es zum Zusammenprall von Vögeln und Flugzeugen. Allein im Jahr 2014 gab es in Deutschland über 700 solcher Kollisionen. Flugreisenden, deren Flug aufgrund Vogelschlags annulliert wurde, machte die Rechtsprechung bislang wenig Hoffnung auf Entschädigungszahlungen. Nun liegt die Frage erneut dem EuGH vor und es gibt berechtigte Hoffnung auf eine Trendwende.

„Ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der den Abbruch eines Starts erzwingt oder den erneuten Einsatz eines beim Landeanflug beschädigten Flugzeugs hindert, begründet außergewöhnliche Umstände“. So oder so ähnlich lesen sich vielzählige Begründungen, mit denen deutsche Gerichte die Fluggastentschädigung von Flugpassagieren versagen, deren Flug wegen Vogelschlags ausgefallen ist. Die gesetzliche Verankerung dessen findet sich in Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung, nach der die Airlines nicht zur Ausgleichzahlung verpflichtet sind, wenn für sie unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände für den Flugausfall vorlagen.

Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei einem Vogelschlag um ein von außen einwirkendes Ereignis, das für das Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar und nicht beherrschbar ist (Urteil v. 24.9.2013 – X ZR 160/12). Eine Entschädigungspflicht nach der Fluggastrechte-Verordnung falle daher aus. Diese Auffassung ist allerdings zuletzt ins Wanken geraten. Nachdem bereits das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 13.03.2013 - 29 C 811/11) davon abgewichen war und einen Vogelschlag als förmlich typisch für den Flugbetrieb eingestuft hatte, hat das Bezirksgericht in Prag die Sache nunmehr erneut dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. 

Und es gibt berechtigte Hoffnungen, dass der EuGH im Sinne der Flugreisenden entscheidet: Generalanwalt Yves Bot hat dem EuGH am 28. Juli 2016 empfohlen, Vogelschläge nicht länger als außergewöhnliche Umstände zu behandeln, da sie zum gewöhnlichen Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens gehören.

Tatsächlich scheinen dafür auch die besseren Argumente zu sprechen. Rein tatsächlich ereignen sich Vogelschläge nach Erhebungen des deutschen Ausschusses von Vogelschlägen (DAVVL e. V.) nahezu ausschließlich während der Start- oder Landungsphase von Flugzeugen. Zumindest für den unmittelbaren Bereich der Start- und Landebahnen dürfte es den Airlines daher kaum unzumutbar sein, Maßnahmen zu ergreifen, um das Auftreten von Vogelschwärmen zu verhindern. Die Entscheidung des EuGH darf mit Spannung erwartet werden.

Dr. Christian Beckmann, Rechtsanwalt