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  • 26.08.2014

Neuregelung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Am 29.7.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (BGBl. I S. 1218) in Kraft getreten. Seither gelten neue Regelungen für den unternehmerischen Geschäftsverkehr, welche im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ihren Niederschlag finden.

Mit eineinhalbjähriger Verspätung hat der Gesetzgeber  die europäische Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU) umgesetzt. Vorgenannte Richtlinie dient dem Schutz kleinerer und mittlerer  Unternehmen vor sehr langen und überzogenen Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen.

Die neuen Zahlungsfristen

Durch die neu eingeführte Bestimmung gem. § 271a BGB wird die Vertragsfreiheit der Unternehmer im Wege der Statuierung von Zahlungsfristen eingeschränkt. Gem. § 271a Abs. 1 BGB n.F. darf ein längeres Zahlungsziel als 60 Tage nur dann ausdrücklich - d.h. nicht konkludent - vereinbart werden, wenn dies für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Grobe Unbilligkeit liegt etwa bei einer groben Abweichung vom Handelsbrauch vor, die gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Eine noch schärfere Einschränkung wurde für den Fall getroffen, dass es sich bei dem Schuldner um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Dann gilt gemäß § 271a Abs. 2 BGB n.F. grundsätzlich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, die maximal auf 60 Tage bei Vorliegen einer Vereinbarung und einer sachlichen Rechtfertigung verlängert werden kann. Ausweislich § 271a Absatz 5 Nr.1 BGB n.F. gelten diese Beschränkungen jedoch nicht für Ratenzahlungen.

Fristbeginn

Mit Umsetzung der Richtlinie beginnt die Zahlungsfrist von nun an entweder mit dem Empfang der Gegenleistung, dem Zugang der Rechnung, sofern dieser dem Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung nachfolgt, oder zu einem vom Gläubiger benannten späteren Zeitpunkt.

Bei Verträgen, in denen die Gegenleistung typischerweise abgenommen und überprüft werden muss, gilt eine Frist von 30 Tagen zur Abnahme und Überprüfung der Werke. Dadurch wird sichergestellt, dass der Sinn und Zweck der kürzeren Zahlungsfristen auch eingehalten wird und nicht anderweitig umgangen werden kann. Ausnahmen für eine längere Frist können wie auch bei der Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart werden, wenn diese für den Gläubiger nicht als unbillig anzusehen sind.

Verzug und AGB

Durch § 286 Abs. 5 BGB n.F. wurden auch die Regelungen zum Verzug insoweit ergänzt, dass eine Vereinbarung zur Umgehung der neuen Fristen hinsichtlich des Eintritts des Verzuges nicht möglich ist.

Mit § 308 Nr. 1a und 1b BGB n.F. wurden die neuen Regelungen zur Zahlungs- und zur Überprüfungs- und Abnahmefrist in die Vorschriften über die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen übernommen. Dabei gilt bereits eine „unangemessen lange Zeit“ für die Erfüllung einer Entgeltforderung als unwirksam. Handelt es sich bei dem Verwender der AGB nicht um einen Verbraucher, so ist bereits eine Frist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung als unangemessen lang anzusehen. Hinsichtlich der Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung ist im Falle der Verwendung durch einen Nicht-Verbraucher eine Frist von 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder einer Rechnung als unangemessen lang anzusehen.

Rechtsfolgen des Verzuges

Seit dem 29.07.2014 gilt nach § 288 Abs.2 BGB n.F. ein erhöhter Verzugszinssatz. Im Vergleich vormals 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gelten nun 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Hinzu kommt die Einführung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR, die beim Verzug immer beansprucht werden kann, § 288 Abs. 5 BGB n.F, sofern der Schuldner der Entgeltforderung kein Verbraucher ist. Diese Verzugspauschale und etwaige Rechtsverfolgungskosten können nicht im Voraus, weder ganz noch teilweise, vertraglich abbedungen werden.

Gültigkeit

Die neuen Verzugsregelungen gelten jedoch erst für Schuldverhältnisse die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Wird die Gegenleistung bei einem vor dem 28.07.2014 geschlossenem Dauerschuldverhältnis jedoch erst nach dem 30.06.2016 erbracht, gelten die Neuregelungen auch für diesen Fall.

Praxistipp:

Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr entfaltet Wirkung  auf nahezu jeden Unternehmer. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, etwaige AGB, Einkaufs- und / oder Lieferbedingungen am Maßstab der neuen Gesetzeslage prüfen zu lassen.

Dabei erweisen sich AGB-Klauseln, die gegen die neuen Regelungen verstoßen, nicht nur als unwirksam. Vielmehr können Wettbewerbsverbände diese auch rügen. Hinzu kommt, dass an die Stelle unwirksamer Vereinbarungen zur Zahlungs-, Prüfungs- oder Abnahmepflicht die gesetzlichen Vorschriften treten. Dies hat etwa zur Folge, dass die geschuldete Leistung gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig wird. Dieses wiederum zieht bei einem Handelsgeschäft  einen Anspruch des Gläubigers auf Fälligkeitszinsen nach sich. Hinzukommen können dann weiterhin der erhöhte Verzugszinssatz in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie auch die Verzugspauschale wie auch Unterlassungsklagen. 

Gerne beraten wir Sie dabei, sich und Ihr Unternehmen auf die neue Gesetzeslage einzustellen.

 

Dr. Johannes Wilkmann, Rechtsanwalt

André Miegel, Diplom-Jurist

 

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