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  • 31.05.2017

Unternehmenskauf: Informationsbeschaffung in der Due Diligence Prüfung

Die rechtliche Due Diligence Prüfung erfolgt als Risikoeinschätzung des Unternehmenskaufs vor allem im Wege der Informationsauswertung. Hierfür müssen die notwendigen Informationen denknotwendig von der Verkäuferin auch bereitgestellt werden. Diese vermeintliche Selbstverständlichkeit entpuppt sich in der Praxis oftmals – gerade bei kleineren Unternehmen – zum größten Verzögerungsfaktor.

Für Rechtsberater ist es daher unabdingbar, neben der Kommunikation mit dem Verkäufer auch alle sonstigen Informationskanäle auszuschöpfen. Hierzu gehören allem voran auch die Registergerichte. Deren Registerakten sind in sog. „Hauptbänder“ und „Sonderbänder“ unterteilt.

Entgegen dem allgemeinen Sprachverständnis enthält das Sonderband öffentlich für jedermann einsehbare Unterlagen. Hierzu gehören für die Unternehmensgründung immanente Dokumente wie Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten etc. – sie sind für die Due Diligence von großer Bedeutung, da sie Aufschluss über die Unternehmenshistorie und die geschlossene Kette der Anteilsinhaber vom Gründer bis zum Verkäufer (sog. „Chain of Title“) geben können.

Vor dem Einsichtstermin sollten Rechtsberater jedoch auch explizit um die Bereitstellung der Hauptbänder der Ziel-Unternehmen bitten. Gerade bei umfangreicher Unternehmenshistorie kann eine dahingehende Einsicht oftmals – im Vergleich zum Sonderband – brisantere Informationen zum Vorschein bringen. Hier sind nämlich die nicht ohne weiteres für jedermann zugänglichen Informationen hinterlegt – z.B. Rechtstreitigkeiten der Gesellschafter bzw. Geschäftsführer untereinander, deren Ausgang Auswirkungen auf den Registerinhalt hat. So hat ein Rechtstreit um die Gesellschafter- oder Geschäftsführerstellung, die Geschäftsanteilshöhe oder die Anteilsübertragung Bezug zum Registerinhalt und ist daher in den Hauptbändern ggf. aufgeführt.

 

Als Kehrseite der Medaille bedarf es hierzu der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, §§ 7, 13 FamFG. Auch dürfen der Einsichtnahme nicht Interessen der Beteiligten oder Dritter entgegenstehen. Kommt die Registerstelle dem Anliegen nicht ohne weiteres nach (hier herrschen je nach Bundesland unterschiedliche Handhabungen), ist ein schriftlicher Antrag oftmals unumgänglich. Bestenfalls sollte hierzu das Einverständnis des Zielunternehmens eingeholt werden. In diesem Fall sind an die Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses weitaus geringere Anforderungen zu stellen und der Antrag ist regelmäßig erfolgreich.

 

Alexander Gurevich, Rechtsanwalt