Bislang haben Finanzinstitute, wenn Anleger ihnen eine Pflichtverletzung wegen der Nichtoffenlegung von Rückvergütungen vorgeworfen haben, sich stets damit zu wehren versucht, dass sie erklärten, die von ihnen vereinnahmten Vergütungen seien keine Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des BGH, sondern eine reine Innenprovision, über die nicht aufgeklärt werden müsse.
Der BGH hat einen ihm vorgelegten Fall nun zum Anlass genommen, zur Begrifflichkeit der Rückvergütung...