Der Bundesgerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 28.05.2013, Az.: XI ZR 148/11, erneut mit Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen nicht erfolgter Offenlegung seitens der Bank vereinnahmter Rückvergütungen, so genannter Kick-Backs, und des damit einhergehenden Interessenkonflikts zu befassen. Der Rechtsstreitigkeit lag eine Beteiligung des klagenden Anlegers an einem Medienfonds zu Grunde.
Der zur Entscheidung berufene Senat stellte eine Pflichtverletzung...