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  • 10.06.2014

BFH: Der Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus von Spielervermittlern erteilten Rechnungen erfordert, dass der Verein Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen ist

In seiner Entscheidung vom 28.8.2013, Az.: XI R 4/11, hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage des Vorsteuerabzugs eines Profifußballvereins aus Rechnungen von Spielervermittlern zu befassen.

In den streitgegenständlichen Jahren 2000 und 2001 wechselten mehrere Berufsfußballspieler in den Profikader des Klägers bzw. verlängerten ihre Arbeitsverträge. Bei den entsprechenden Verhandlungen wurden die Berufsfußballspieler überwiegend von Spielervermittlern beraten, die über die hierfür erforderliche Lizenz der FIFA verfügten.

Der klagende Profifußballverein und der jeweilige Spielervermittler schlossen, sobald ein ausgewählter Spieler einen Arbeitsvertrag bei ihm unterzeichnet hatte, eine schriftliche „Zahlungsvereinbarung“, wonach „für die Beratung und Unterstützung beim Transfer“ bzw. bei der „Vertragsverlängerung“ des jeweils namentlich genannten Berufsfußballspielers ein pauschales Vermittlungshonorar konkretisierter Höhe zu zahlen war.

Die Spielervermittler erteilten dem klagenden Profifußballverein Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, in denen Sie die von ihnen erbrachten Leistungen unter anderem wie folgt bezeichneten:

  • Beratung und Unterstützung beim Transfer,

  • Beratung und Vermittlung,

  • Mitwirkung bei dem Vertragsabschluss,

  • Transferprovision,

  • Beratung und Unterstützung bei der Vertragsverlängerung,

  • Honorar für die Vertragsverlängerung.

Der klagende Profifußballverein machte die hierfür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in seinen Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre als Vorsteuer geltend.

Der zur Entscheidung berufene elfte Senat des Bundesfinanzhofs judizierte, dass ein Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus ihm von Spielervermittler erteilten Rechnungen im Sinne des § 15 UStG voraus setze, dass der Verein, und nicht etwa der betreffende Spieler, Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen sei.

In den Entscheidungsgründen ist zu lesen:

„Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in der in den Streitjahren 2000 und 2001 geltenden Fassung die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen sind ‚für sein Unternehmen‘ ausgeführt worden, wenn der Unternehmer der Leistungsempfänger ist. Leistungsempfänger ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist […].“ Unbeachtlich ist daher unter anderem, wer die empfangene Leistung bezahlt hat […].“

Auf Grundlage dieser allgemeinen Ausführungen zur Dogmatik des Umsatzsteuergesetzes führt der erkennende Senat mit Bezug auf den konkret zu entscheidenden Sachverhalt wie folgt aus:

„Die tatsächlichen Feststellungen des FG tragen […] nicht seine Würdigung, dass er [scil.: der Kläger] Empfänger der von den Spielervermittlern erbrachten Leistung gewesen ist.

Das FG hat (nur) den Kläger als Empfänger der Leistungen der Spielervermittler betrachtet. Es hat dies auf die Feststellung gestützt, dass der Kläger im Rahmen der mündlich geschlossenen Vermittlungsmaklerverträge im Sinne des §§ 652 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB mit den Spielervermittlern zumindest schlüssig vereinbart habe, dass die Vermittlungsleistung unentgeltlich erfolgen sollte, wobei die jeweilige Provisionshöhe anschließend in den schriftlichen Zahlungsvereinbarungen konkretisiert worden sei.

Grundsätzlich ist es zwar denkbar, dass der Kläger Maklerdienstleistungen nachgefragt hat, um einen Spieler für eine bestimmte Spielposition zu finden oder einen speziellen Spieler mithilfe des eingeschalteten Spielervermittlers davon überzeugen, zu den angebotenen Vertragskonditionen einen Arbeitsvertrag zu schließen bzw. zu verlängern. Es ist auch möglich, dass die entsprechenden Maklerverträge […] durch zunächst mündliche Kontaktaufnahme zu dem betreffenden Spielervermittlern oder […] im Rahmen der laufenden Vertragsverhandlungen zustande gekommen sind und die hierdurch begründeten Zahlungspflichten des Klägers nachträglich lediglich schriftlich fixiert und in ihrer Höhe konkretisiert wurden.

Hierzu bedarf es aber besonderer Umstände, die zum Ausdruck bringen, als sich der Kläger nicht nur auf die Entgegennahme von Spielerangeboten beschränkt […], sondern selbst Spielervermittler mit Maklerdienstleistungen beauftragt hat […].“

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass dem Profifußballverein ein Vorsteuerabzug aus ihm von Spielervermittler erteilten Rechnungen grundsätzlich versagt ist. Anderes gilt nur, wenn der Verein selbst Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen, mithin als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Zu einer solchen Annahme bedarf es besonderer Umstände.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.8.2013 dürfte für Profifußballvereine von hervorgehobener Relevanz sein. Es dürfte als Maßstab für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs aus und im Zusammenhang mit von Spielervermittlern erteilten Rechnungen dienen.

Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt