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  • 15.10.2013

Bundesgericht des DFB bestätigt Ausschluss von Dynamo Dresden aus dem DFB-Vereinspokal

Das Bundesgericht des DFB hat mit Entscheidung vom 28.03.2013 das Judikat der Vorinstanz, des DFB-Sportgerichts, vom 20.12.2012 bestätigt, nach welchem die SG Dynamo Dresden wegen wiederholtem unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger für die Spielzeit 2013/2014 vom DFB-Vereinspokal ausgeschlossen worden war.

Die gegen die SG Dynamo Dresden verhängte Sanktion beruht auf der Bestimmung gem. § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB. Danach haften die Vereine verschuldensunanhängig für das Fehlverhalten ihrer Anhänger. Das Bundesgericht des DFB betont den ordnungspolitischen Charakter vorbezeichneter Norm. Es führt aus:

„Der DFB hat daher mit guten Gründen die verschuldensunabhängige Verantwortung seiner Vereine normiert und seine Rechtsprechung hat die Aufgabe, im Falle von Verstößen die Regelungen in Satzung und Ordnungen des DFB umzusetzen.

Die Alternative ist das vom Berufungsführer [scil.: SG Dynamo Dresden] geforderte Absehen von Strafe in Anerkennung unternommener Sicherheitsvorkehrungen und dem Bemühen um Täterermittlung. Das bedeutete eine Kapitulation des Verbandes vor den Ausschreitungen gewaltbereiter Fans und ein ohnmächtiges Verhalten statt der fortgesetzten Bemühungen um Sicherheit und Gewaltfreiheit in den Stadien. Denn letzten Endes sind es nur die Vereine, die – auch unter Druck der drohenden Verbandssanktion – auf ihre Anhänger einwirken und diese zu gewaltfreiem Handeln bewegen können.

Es ist nicht zu verkennen, dass auf der Grundlage von § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB ausgesprochene Strafen Vereine zu erhöhten Aktivitäten veranlasst haben, die durchaus erfolgversprechend waren, sind und bleiben und von der SG Dynamo Dresden noch nicht vollumfänglich ausgeschöpft worden sind.“

Im Rahmen der Strafzumessung nimmt das Bundesgericht des DFB eine umfassende Abwägung von zu Gunsten des Vereins sprechenden und strafschärfenden Umständen vor. Letztlich gelangt das Bundesgericht des DFB zu dem Ergebnis, dass der bereits von der Vorinstanz verhängte Ausschluss des Vereins vom DFB-Vereinspokalwettbewerb in der Spielzeit 2013/2014 die angemessene und erforderliche Maßnahme sei.

Auch das von der SG Dynamo Dresden angerufene Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen half der Beschwer des Vereins nicht ab (Urteil vom 14.05.2013). Gleiches gilt für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, an welches sich die SG Dynamo Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wandte (Beschluss vom 13.06.2013, Az.: 26 SchH 6/13).

In der Causa Dynamo Dresden ist die Rechtmäßigkeit einer verschuldensunabhängigen Haftung der Vereine für das Fehlverhalten ihrer Anhänger erneut bestätigt worden. Das Konstrukt einer solchen strict liability findet sich auch auf dem Gebiet des Dopings wieder. Nach dem Welt Anti-Doping Code (WADC) und den daran angelehnten Statuten der Sportfachverbände haftet ein Sportler verschuldensunabhängig für eine in seinem Organismus aufgefundene verbotene Substanz.

Vereinen ist in Ansehung der drastischen, gegen die SG Dynamo Dresden ausgesprochenen Sanktion zu raten, strikte Maßnahmen zu ergreifen, die ihre Anhänger veranlassen, von etwaigem Fehlverhalten abzusehen. Zu denken ist etwa – wie das Bundesgericht des DFB zutreffend darlegt – an:

  • die Durchführung von Fanprojekten,

  • der ausreichende Einsatz von hauptamtlichen Fanbeauftragten,

  • die Durchführung von Fandialogen mit allen Fangruppierungen,

  • die Begleitung von vereinseigenen Ordnern in angemessener Zahl,

  • der Videokameraeinsatz bei Heim- und Auswärtsspielen,

  • ein Sichtschutzverbot für Zuschauer (Vermummungen, etc.)

  • Internetkontakte mit vermeintlich unzugänglichen Gruppierungen,

  • die Zusammenarbeit von Polizei, Gastgeber- und Gastverein,

  • die Isolierung der Gewalttäter durch Aktivierung der friedlichen Fans,

  • die Täterermittlung zur Regressnahme und Strafverfolgung und

  • die Verhängung von Stadionverboten.

Andernfalls drohen empfindliche, insbesondere wirtschaftlich wirkende Sanktionen. Im Falle der Verhängung einer Sanktion gegen den Verein stellt sich sodann die rechtlich spannende Frage, ob der Verein seine(n) Anhänger in Regress nehmen kann.

Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt

 

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