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  • 02.10.2013

LG München: Causa Pechstein wird verhandelt

Am 25.09.2013 befasste sich das Landgericht München erstmals in mündlicher Verhandlung mit der von der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein eingereichten Schadensersatzklage. Pechstein verlangt vom Internationalen Eisschnelllaufverband wie auch vom Deutschen Eisschnelllaufverband Schadensersatz i.H.v. 3,5 Millionen € sowie Schmerzensgeld i.H.v. 400.000 €. Sie argumentiert, die im Jahre 2009 gegen Sie verhängte zweijährige Dopingsperre erweise sich als unrechtmäßig.

Am 25.09.2013 befasste sich das Landgericht München erstmals in mündlicher Verhandlung mit der von der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein eingereichten Schadensersatzklage. Pechstein verlangt vom Internationalen Eisschnelllaufverband wie auch vom Deutschen Eisschnelllaufverband Schadensersatz i.H.v. 3,5 Millionen € sowie Schmerzensgeld i.H.v. 400.000 €. Sie argumentiert, die im Jahre 2009 gegen Sie verhängte zweijährige Dopingsperre erweise sich als unrechtmäßig.

Pechstein war im Jahre 2009 aufgrund einer ausschließlich indirekten Beweisführung für zwei Jahre gesperrt worden. Von vermeintlich auffälligen Rezikulozytenwerten wurde auf die Einnahme einer verbotenen Substanz bzw. die Anwendung einer verbotenen Methode geschlossen. Der Argumentation Pechsteins, sie leide an einer erblich bedingten Blutanomalie, wurde weder seitens des Internationalen Sportgerichtshofs noch seitens des Schweizerischen Bundesgerichts gefolgt.

Die Anwälte Pechsteins greifen nicht nur die Verhängung der Sperre als solches an, sondern stellen die gesamte Sportgerichtsbarkeit in Frage. Das Münchner Landgericht empfahl den Parteien zu Beginn der Verhandlung, ernsthaft über einen Vergleich nachzudenken. Zugleich deutete das Gericht an, dass es der Klage, soweit sich diese gegen den Deutschen Eisschnelllaufverband richte, kaum Erfolgsaussichten beimesse. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass zunächst die Frage der Zuständigkeit geklärt werden müsse. Die Frage der Zuständigkeit stellt sich vor dem Hintergrund, dass Claudia Pechstein grundsätzlich eine Schiedsvereinbarung unterzeichnet hat. Denn die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, die Qualifikation des Internationalen Sportgerichtshofs als echtes Schiedsgericht sowie die Wirksamkeit des Schiedsspruchs unterstellt, ist der Weg vor die ordentlichen Gerichte grundsätzlich versperrt.

Angesichts der Kompliziertheit der Entscheidung über die Zuständigkeit vertagte sich das Gericht auf den 29.01.2014. Dann soll – nach weiterem Vortrag der Parteien – über die Frage der Zuständigkeit befunden werden.


Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt

 

 

 

 

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