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  • 18.12.2014

Die Haftung des Fußballvereins für das Fehlverhalten seiner Zuschauer

Immer wieder werden Sanktionen gegen Fußballvereine wegen eines Fehlverhaltens ihrer Zuschauer ausgesprochen; Anknüpfungspunkte sind etwa das Werfen von Gegenständen auf das Spielfeld, das Abbrennen von Feuerwerkskörpern oder das Besetzen des Spielfeldes. Solche Zwischenfälle gipfeln mitunter in einer Spielunterbrechung oder gar in einem Spielabbruch.

Grundlage der Verhängung von Sanktionen gegen einen Fußballverein wegen Zuschauerfehlverhaltens ist die Bestimmung gem. § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen-Fußball-Bundes. Darin ist unter der Überschrift „Verantwortung der Vereine“ zu lesen:

„Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.

Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.“

Vorzitierte Vorschrift aus der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen-Fußball-Bundes statuiert eine Haftung nach dem Grundsatz der strict liability. Auf ein Verschulden des Vereins kommt es nicht an. Vielmehr haftet dieser für ein Fehlverhalten seiner Zuschauer verschuldensunabhängig.

Auf Grundlage der Bestimmung gemäß § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung ist etwa die SG Dynamo Dresden für die Spielzeit 2013/2014 vom DFB-Vereinspokal ausgeschlossen worden. Das Bundesgericht des DFB bestätigte eine entsprechende Entscheidung der Vorinstanz, des DFB-Sportgerichts, mit Judikat vom 28.03.2013. Auch das von der SG Dynamo Dresden angerufene Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen half der Beschwer des Vereins nicht ab (Urteil vom 14.05.2013). Gleiches gilt für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, an welches sich die SG Dynamo Dresden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wandte (Beschluss vom 13.06.2013, Az.: 26 SchH 6/13).

Vereinen ist in Ansehung andernfalls drohender drastischer Sanktionen zu raten, strikte Maßnahmen zu ergreifen, die ihre Anhänger veranlassen, von etwaigem Fehlverhalten abzusehen. Zu denken ist etwa – wie das Bundesgericht des DFB in der Causa Dynamo Dresden zutreffend dargelegt hat – an:

  • die Durchführung von Fanprojekten,

  • der ausreichende Einsatz von hauptamtlichen Fanbeauftragten,

  • die Durchführung von Fandialogen mit allen Fangruppierungen,

  • die Begleitung von vereinseigenen Ordnern in angemessener Zahl,

  • der Videokameraeinsatz bei Heim- und Auswärtsspielen,

  • ein Sichtschutzverbot für Zuschauer (Vermummungen, etc.),

  • Internetkontakte mit vermeintlich unzugänglichen Gruppierungen,

  • die Zusammenarbeit von Polizei, Gastgeber- und Gastverein,

  • die Isolierung der Gewalttäter durch Aktivierung der friedlichen Fans,

  • die Täterermittlung zur Regressnahme und Strafverfolgung und

  • die Verhängung von Stadionverboten.

Anstrengungen vorgenannter Natur vermögen sich im Rahmen der Strafzumessung auszuwirken. Denn im Rahmen der Strafzumessung bedarf es grundsätzlich einer Abwägung sämtlicher zu Gunsten des Vereins sprechender Umstände auf der einen Seite und strafschärfender Umstände auf der anderen Seite.

Führt das Fehlverhalten der Zuschauer zu einer Haftung des Vereins, stellt sich sodann die rechtlich spannende Frage, inwieweit der Verein seine(n) Anhänger in Regress nehmen kann.



Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt

 

Foto: © Ivalics – freeimages.com

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