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  • 15.03.2014

LG München weist Schadensersatzklage von Claudia Pechstein ab


Das Landgericht München hat die von der deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein angestrengte und auf Schadensersatz in Millionenhöhe gerichtete Klage mit Urteil vom 26.02.2014 abgewiesen. Pechstein verlangte von der Deutschen Eisschnelllauf Gemeinschaft (DESG) sowie dem Internationalen Eisschnelllaufverband (ISU) unter Verweis darauf, dass die gegen sie im Jahre 2009 verhängte zweijährige Dopingsperre rechtswidrig gewesen sei, Schadensersatz in Höhe von rund 3,5 Mio. € und Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 €. Die gegen die Athletin ausgesprochene Sperre beruhte auf einem rein indirekten Nachweis. Von vermeintlich auffälligen, der Norm widersprechenden Retikulozytenwerten wurde auf einen vermeintlichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen geschlossen.

Das Landgericht München hat die von der deutschen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein angestrengte und auf Schadensersatz in Millionenhöhe gerichtete Klage mit Urteil vom 26.02.2014 abgewiesen. Pechstein verlangte von der Deutschen Eisschnelllauf Gemeinschaft (DESG) sowie dem Internationalen Eisschnelllaufverband (ISU) unter Verweis darauf, dass die gegen sie im Jahre 2009 verhängte zweijährige Dopingsperre rechtswidrig gewesen sei, Schadensersatz in Höhe von rund 3,5 Mio. € und Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 €. Die gegen die Athletin ausgesprochene Sperre beruhte auf einem rein indirekten Nachweis. Von vermeintlich auffälligen, der Norm widersprechenden Retikulozytenwerten wurde auf einen vermeintlichen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen geschlossen.

Ausweislich einer Pressemitteilung qualifizierte das Landgericht München zwar die der zwischen Claudia Pechstein und den Verbänden geschlossenen Athletenvereinbarung immanente Schiedsklausel als unwirksam, wies die Klage aber vollumfänglich ab, da es sich an den Schiedsspruch des Internationalen Sportgerichtshofs gebunden sah – ein Ergebnis, welches schon bei rein rudimentärer Betrachtung in sich widersprüchlich erscheint.

Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel setzt voraus, dass diese freiwillig geschlossen worden ist. In der Tat vermag die Typik der Sportorganisation gewisse Zweifel an der Freiwilligkeit zu begründen. Denn das so genannte Ein-Platz-Prinzip bringt eine monopolartige Struktur des organisierten Sports mit sich. Der Sportler ist auf die Sportfachverbände angewiesen, will er seine Sportart professionell ausüben. Das Verhältnis zwischen Athlet und Verband wird regelmäßig durch Athletenvereinbarungen determiniert. Die Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen erfordert zumeist die Unterzeichnung einer Athletenvereinbarung. Bestandteil dieser Athletenvereinbarungen ist gewöhnlich auch eine Schiedsklausel zu Gunsten der Sportschiedsgerichtsbarkeit. Verweigert der Sportler den Abschluss der Athletenvereinbarung ist er zur Teilnahme am Wettkampf nicht berechtigt. Dem Berufssportler bleibt mithin nichts anderes übrig, als der Athletenvereinbarung nebst Schiedsklausel zuzustimmen. Andernfalls ist er an der Ausübung seines Berufs gehindert.

Eine wirksame Schiedsvereinbarung versperrt den Weg vor die ordentlichen staatlichen Gerichte. Den Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung unterstellt, ist der Sportler mithin auf die (Sport-) Schiedsgerichtsbarkeit beschränkt. Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit einem Schiedsspruch bzw. mit einem Beschluss des Schiedsgerichts beendet. Der von einem (echten) Schiedsgericht erlassene Schiedsspruch unterliegt lediglich einer äußerst eingeschränkten Überprüfung.

Sollte sich die Auffassung des Landgerichts München, dass zwischen Athleten und Verband geschlossene Schiedsvereinbarungen mangels Freiwilligkeit unwirksam sind, durchsetzen, bedeutete dieses, dass dem Sportler zukünftig dem Grunde nach ein Wahlrecht zwischen der Anrufung der Sportschiedsgerichtsbarkeit und dem Gang vor die ordentlichen staatlichen Gerichte zukommen dürfte. Bereits jetzt dürfen Zweifel an der Praktikabilität eines solchen möglichen Wahlrechts angemeldet werden.

 

Trotz der bemerkenswerten Auffassung des Landgerichts München, dass die zwischen Claudia Pechstein und den Verbänden geschlossene Schiedsklausel unwirksam sei, ist Pechstein mit ihrem Rechtsschutzbegehren, der Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, im Ergebnis vollumfänglich abgewiesen worden. Es steht zu vermuten, dass Pechstein Rechtsmittel einlegen und das Oberlandesgericht anrufen wird. Das Urteil des Landgerichts München dürfte im Übrigen eine kontroverse Diskussion unter Sportrechtlern über die Organisation des Sports an sich und die Sportschiedsgerichtsbarkeit entfachen.  
      

Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt