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  • 07.10.2014

Referentenentwurf für ein Anti-Doping-Gesetz vorgelegt

Der Koalitionsvertrag der amtierenden großen Koalition sieht die Schaffung eines Anti-Doping-Gesetzes vor. Nunmehr ist der zwischen dem Justiz- und dem Innenministerium abgestimmte Referentenentwurf eines Anti-Doping-Gesetzes vorgelegt worden.

Das Anti-Doping-Gesetz soll dem Schutz des fairen Sportwettbewerbs wie auch dem Schutz der Gesundheit des Sportlers dienen und zugleich Fairness und Chancengleichheit im Sport gewährleisten.

Anders als bisher sollen nicht nur an Dopingpraktiken mitwirkende Hintermänner strafrechtliche Sanktionen fürchten müssen. Vielmehr sollen Adressaten des Anti-Doping-Gesetzes ausweislich des Referentenentwurfs alle vom Testpool der Nationalen-Anti-Doping-Agentur erfassten Athleten sein sowie diejenigen Sportler, welche in erheblichem Ausmaß mit Sport Geld verdienen. Der Entwurf des Anti-Doping-Gesetzes verfügt ein umfassendes Dopingverbot. Damit geht einher, dass erstmals überhaupt das Selbstdoping strafrechtlich verfolgt werden würde. Den dem Anwendungsbereich des Anti-Doping-Gesetzes unterstehenden Athleten drohte im Falle des Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Während nach den derzeit geltenden Vorschriften für den Sportler nur dann eine strafrechtliche Sanktion droht, wenn er verbotene Dopingmittel in nicht geringen Substanzen besitzt, sieht der Referentenentwurf ferner eine unbeschränkte Besitzstrafbarkeit vor. Der Besitz soll mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Daraus folgt zugleich, dass die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte von Doping (Anfangsverdacht) ermitteln müsste. Es gelangte das Legalitätsprinzip gem. § 152 Abs. 2 StPO zur Anwendung, ohne dass der Staatsanwaltschaft ein Ermessen zustünde. Dabei könnten die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Ermittlungen auf sämtliche Zwangsmittel zurückgreifen, welche die Strafprozessordnung unter im Einzelnen näher ausgestalteten Voraussetzungen zur Verfügung stellt. Dieses bedeutete aber auch, dass der betroffenen Sportler dem Status als Beschuldigter unterläge. Der Beschuldigte könnte nicht nur nicht als Zeuge vernommen werden. Zu seinen Gunsten stritte nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung auch ein Aussageverweigerungsrecht. Er müsste sich in keiner Weise selbst belasten.

Die erste Lesung des Anti-Doping-Gesetzes im Bundestag könnte im Januar 2015 anstehen. Daran würde sich die Arbeit in den Ausschüssen des Bundestages nebst einer öffentlichen Anhörung im Bundestag anschließen, bevor die zweite und dritte Lesung erfolgten. Bereits vor der parlamentarischen Sommerpause 2015 könnte der beratene und beschlossene Entwurf des Anti-Doping-Gesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Bereits wenige Tage nach Vorlage des Referentenentwurfs ist eine kontroverse Diskussion über Sinnhaftigkeit und Auswirkungen eines Anti-Doping-Gesetzes in der vorgeschlagenen Fassung entbrannt. Es bleibt abzuwarten, wie viel von dem Entwurf übrigbleiben wird, nachdem dieser im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens beraten und erörtert worden ist. Bereits jetzt dürften Zweifel gehegt werden, ob ein Anti-Doping-Gesetz, welches sich lediglich auf den Leistungssport bezieht, tatsächlich geeignet ist, Dopingpraktiken umfassend Einhalt zu gebieten. Denn ausweislich einschlägiger Berichte ist Doping auch ein wachsendes Phänomen im Breitensport.

Dr. Johannes Wilkmann
Rechtsanwalt