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  • 05.02.2015

Spielervermittlung wird zum 01.04.2015 neu geregelt

Zum 01.04.2015 werden neue Regelungen aus und in Zusammenhang mit der international und national ständig geübten Praxis der Spielervermittlung, namentlich der Vermittlung eines Fußballspielers von seinem bisherigen Verein zu einem neuen (arbeitgebenden) Verein, in Kraft treten. Die modifizierten Bestimmungen werden das bisher geltende Spielervermittlerreglement des Internationalen Fußballverbandes, der FIFA, insbesondere auch das geltende Lizenzierungssystem, ablösen.

Die verabschiedeten Änderungen dienen der Schaffung eines neuen Systems, welches sowohl in Verwaltung als auch in Umsetzung transparenter und einfacher als bisher gestaltet sein soll. Auf diese Weise soll zudem die Durchsetzung auf nationaler Ebene besser gelingen.

Die ab dem 01. April 2015 Wirkung entfaltenden Bestimmungen zur Spielervermittlung sind ausweislich des Zirkulars Nr. 1417 der FIFA insbesondere von folgenden Grundgedanken und Mindeststandards beseelt:

Gegenstand des Spielervermittlerreglements ist die Inanspruchnahme von Diensten eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Arbeitsverträgen oder Transfervereinbarungen. Dabei sind die Spieler und Vereine bei der Auswahl eines Vermittlers zu angemessener Sorgfalt verpflichtet.

Zwecks Gewährleistung von Transparenz ist jeder Mitgliedsverband der FIFA gehalten, ein Registrierungssystem zu betreiben. Darin muss jeder Vermittler für jeden Fall der Mitwirkung an einer Transaktion registriert werden. Die Registrierung erfordert, dass der Vermittler eine so genannte Vermittlererklärung - zugleich zentrales Element der neuen Regelungen - ausgefüllt und beim zuständigen Mitgliedsverband eingereicht hat. Mit Unterzeichnung der Vermittlererklärung bestätigt der Vermittler, bei der Ausübung seiner Tätigkeit die geltenden Statuten und Regelwerke des Internationalen Fußballverbandes sowie der Konföderationen und Mitgliedsverbände einzuhalten, einen tadellosen Leumund zu besitzen, die Offenlegungspflicht zu erfüllen, etc. Ist der Vermittler registriert, hat er ferner – gleichsam als Teil der ihm obliegenden Offenlegungspflicht - den mit seinem Klienten geschlossenen Vermittlungsvertrag beim Mitgliedsverband zu hinterlegen.

Der Vermittlungsvertrag, deren Parteien grundsätzlich der Vermittler, der Verein sowie der Spieler sind, muss die in den neuen Bestimmungen näher spezifizierten Mindestangaben aufweisen sowie die Natur des Rechtsverhältnisses zum Vermittler bezeichnen.

Das neue Reglement verpflichtet nicht nur die Vermittler, sondern auch die Mitgliedsverbände selbst zur Transparenz. Während der Vermittler die von ihm geschlossenen Verträge nebst vereinnahmten Zahlungen offenlegen muss, haben die Mitgliedsverbände jährlich die Namen sämtlicher registrierter Vermittler sowie die Gesamtvergütungen, die ihre registrierten Spieler und jeder ihrer Mitgliedsverbände an Vermittler geleistet haben, preiszugeben.

Die neuen Regelungen beinhalten auch Vorgaben betreffend die Vergütungen der Vermittler. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages wird eine Begrenzung der Vergütung auf 3% des Bruttogrundgehaltes des Spielers, bei Abschluss einer Transfervereinbarung eine Begrenzung auf 3% der Transferentschädigung empfohlen. Ist an der Transaktion ein Minderjähriger beteiligt, erweisen sich die zum 01.04.2015 in Kraft tretenden Regelungen als strenger. Insoweit wird jegliche Zahlung an Vermittler verboten.

Zwar sind Interessenkonflikte ausweislich des neuen Reglements grundsätzlich zu vermeiden. Vermittler können etwaige Interessenkonflikte jedoch schriftlich offenlegen. Bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses einer jeden Partei soll eine Mehrfachvertretung zulässig sein.

Im Falle des Verstoßes gegen maßgebliche Bestimmungen obliegt es zuvorderst den Mitgliedsverbänden, die Parteien zu sanktionieren. Die Kontrolle der Einhaltung und korrekten Anwendung der neuen Regelungen in Gestalt der statuierten Mindeststandards und Mindestanforderungen kommt dem Internationalen Fußballverband, mithin der FIFA, zu.

Die Mindestanforderungen, welche den zum 01.04.2015 in Kraft tretenden neuen Regelungen aus und in Zusammenhang mit Spielervermittlung immanent sind, dürften in der Tat einen Beitrag zur Steigerung der Transparenz der mitunter undurchsichtigen Spielervermittlungspraxis leisten. Die konkreten Auswirkungen bleiben indes abzuwarten.



Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt

Philipp Wackerbeck
Rechtsanwalt

 

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