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  • 16.06.2015

Keine Verpflichtung des Handballclubs, ausländische Nationalspieler bedingungslos abzustellen

Eine Bestimmung, kraft welcher ein Handballclub ohne Aufwandsentschädigung zur Abstellung seiner ausländischen Nationalspieler verpflichtet ist, erweist sich als gemäß § 138 BGB unwirksam – so der Tenor einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 14.05.2014, Az.: 8 O 46/13.

Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob deutsche Handballclubs durch den internationalen Handballverband (IHF) und / oder den deutschen Handballverband (DHB) verpflichtet werden können, in ihren Diensten stehende ausländische Nationalspieler entschädigungslos abzustellen. Entsprechende Regelungen finden sich in Art. 7 der IHF-Zulassungsbestimmungen. Dort heißt es u.a.:

7.2.      Ein Verein, der einen seiner Spieler gem. Art. 7 abstellt, hat kein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung.

7.3.2.    Der Verein, für den der Spieler spielberechtigt ist, versichert den Spieler gegen Verletzungen und sich daraus ergebenden Folgen für die Zeit, in der der Spieler zu Maßnahmen seines Verbandes berufen wird.

Das Landgericht Dortmund sah in vorgenannten Bestimmungen den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Es handele sich um unangemessene Geschäftsbedingungen, welche von denjenigen abwichen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden.

Die IHF führe Wettkämpfe zu kommerziellen Zwecken durch und sei demnach auch als Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen. Als Eigentümerin aller internationalen Veranstaltungen und Produkte sowie als Inhaberin sämtlicher Rechte an Wettkämpfen sei die IHF als Monopolist zu qualifizieren. In Verbindung mit dem DHB beherrschten die Verbände auch den organisierten Handball auf nationaler Ebene. Lizenzen der Vereine und Spielberechtigungen der Spieler könnten nicht ohne Anerkennung der Normen der IHF erlangt werden. Der klagende Handballclub sei ebenfalls als Unternehmen anzusehen und damit „sonstiger Marktteilnehmer“ im Sinne des § 33 GWB.

Durch die Frei- bzw. Abstellung von Nationalspielern erbringe der abstellende Club gegenüber den jeweiligen Nationalverbänden eine Dienstleistung, welche der Arbeitnehmerüberlassung nahe komme. Hierbei entstünden den Clubs anteilige Kosten auch für den Zeitraum der Abstellung. Die Nationalverbände setzten die Spieler auch gewerblich ein, da sie zumindest auch mit Gewinnerzielungsabsicht an den Wettkämpfen teilnehmen. In einem ungeregelten Markt könne der Besteller nicht erwarten, dass dies ohne Vergütung geschieht. Eine entschädigungslose Abstellung greife in die unternehmerische Freiheit der Clubs ein. Die von den Handballclubs beanstandeten Regelungen seien geeignet, ihre unternehmerischen Entscheidungen zu beeinflussen. Denn aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten könne es bei entschädigungsloser Abstellungsverpflichtung unrentabel sein, einen ausländischen Nationalspieler zu verpflichten.

Die vom Landgericht Dortmund behandelte Problematik stellt sich nicht als handballspezifisch dar, sondern betrifft gleichfalls andere Sportarten. Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund dürfte von Clubs gleich welcher Sportart, deren Kader ausländische Nationalspieler aufweist, begrüßt werden.

 

Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt