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  • 18.11.2014

Zur Haftung eines Sportveranstalters

Die Veranstaltung von Sportereignissen birgt nicht unerhebliche Haftungsrisiken. Sowohl Ausrichter von Einzelsportveranstaltungen als auch die Initiatoren von Spielserien sollten im Vorfeld Haftungspotenziale identifizieren und geeignete Sicherheitsvorkehrungen treffen.

 

Wer oder was ist ein Sportveranstalter?

Unter den Begriff des Sportveranstalters sind grundsätzlich all diejenigen natürlichen und juristischen Personen zu subsumieren, die in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für eine (Sport-) Veranstaltung verantwortlich sind, deren Vorbereitung und Durchführung übernehmen und dabei das unternehmerische Risiko tragen. Vordergründig ist insbesondere die Tragung des finanziellen Risikos von Bedeutung. Diese weit gefasste Definition der Begrifflichkeit des Sportveranstalters ermöglicht, dass sowohl der Ausrichter von Einzelsportveranstaltungen (z.B. eines Schwimmmeetings oder Tischtennisturniers) als auch Sportdachverbände als Initiatoren von Spielserien (z.B. Deutsche Fußballmeisterschaft oder Deutsche Handballmeisterschaft) darunter gefasst werden können.

 

Wem gegenüber droht eine Haftung des Sportveranstalters?

Eine Haftung des Sportveranstalters kommt gegenüber

·       den Sportlern,

·       etwaigen Helfern,

·       den Zuschauern und

·       Unbeteiligten

in Betracht.

Haftungsansprüche können sich aus vertraglichen wie auch aus deliktischen Anspruchsgrundlagen ergeben. Dabei bergen insbesondere Sportstätten und Sportanlagen, aber auch vom Sportveranstalter gestellte Sportgeräte Haftungsrisiken.

 

Welche Haftungsmaßstäbe sind anzulegen?

Gegenüber Sportlern, Helfern und Unbeteiligten droht vordergründig eine deliktische Haftung des Sportveranstalters. Dem Sportveranstalter obliegen kraft Durchführung des Sportereignisses, juristisch ausgedrückt kraft Eröffnung oder Duldung eines Verkehrs mit einer Gefahrenquelle, so genannte Verkehrssicherungspflichten. Darunter ist die Pflicht zu verstehen, Gefahren für andere abzuwenden und zu vermeiden. Verletzt der Sportveranstalter eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, haftet er – bei Eintritt eines Schadens an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder einem anderen absoluten Recht – aus unerlaubter Handlung.

Der Veranstalter hat den teilnehmenden Sportler vor drohenden verdeckten und atypischen Gefahren, mit denen der Sportler nicht rechnen kann, durch geeignete Maßnahmen zu schützen, soweit diese tatsächlich möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. So ist beispielsweise – etwa bei Rennkursen – vor außergewöhnlichen und nicht ohne weiteres erkennbaren Hindernissen sowie anderweitigen Gefahrenquellen zu warnen.

Bei sportarttypischen Gefahren obliegt es dem Veranstalter nur dann Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn sich die Sportler nicht selbst vor den zwangsläufig eingegangenen Gefahren schützen können.

Es ist stets im Einzelfall zu ermitteln, was aus der Perspektive des Veranstalters als eine typischerweise drohende Gefahr hätte qualifiziert werden müssen. Von der Existenz einer solchen Gefahr ist auszugehen, wenn sich nach sachkundiger Einschätzung die Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung ergibt. Zur ersten Annäherung ist dabei auf die in Sportregelwerken oder auch in öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthaltenen Gebote abzustellen.

Drohen unverhältnismäßig schwere Verletzungen des Sportlers, handelt es sich um unfallträchtige Gefahrenpunkte oder erweist sich ein Selbstschutz des Sportlers als nahezu unmöglich, kann der Sportveranstalter unter besonderen Umständen verpflichtet sein, für die Sportler nicht nur verdeckte und atypische Gefahren, sondern auch erkennbare und typische Gefahrenquellen auszuschalten.

Unter – nicht zuletzt wirtschaftlichen – Zumutbarkeitsgesichtspunkten sind jeweils solche Sicherungsmaßnahmen zu fordern, die ein verständiger, umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig erachten würde.

Die gleichen Maßstäbe sind bezüglich einer Haftung gegenüber Helfern anzulegen, welche unmittelbar in die Sportausübung integriert sind.

Mit anwesenden Zuschauern schließt der Veranstalter mit Lösen einer Eintrittskarte einen Zuschauervertrag, weshalb neben einer deliktischen auch eine vertragliche Haftung des Veranstalters gegenüber den Zuschauern erwogen werden kann. Insbesondere ist der Veranstalter verpflichtet, durch organisatorische und bauliche Maßnahmen alle Gefährdungen der Zuschauer, die von der Sportanlage ausgehen, zu vermeiden. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem Veranstalter gegenüber Helfern, die lediglich die allgemeine Durchführung der Sportveranstaltungen unterstützen, und gegenüber Unbeteiligten, die in keinem direkten oder indirekten Bezug zu der Sportveranstaltung stehen.

Die Rechtsanwälte von haas und partner, Bochum, helfen Ihnen als Veranstalter eines Sportereignisses gerne, potentielle Haftungsrisiken zu identifizieren und erforderliche Präventivmaßnahmen zu ergreifen.



Dr. Johannes Wilkmann

Rechtsanwalt

 

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