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  • 01.12.2017

Besteuerung von Kryptowährungen

Bitcoin, Ethereum & Co sind in aller Munde, das weiß auch der Fiskus. Weltweit bestehen unterschiedlichste Pläne, wie Kryptowährungen besteuert werden sollen. Die Spanne reicht von Steuerfreiheit bis zur Zwangsregistrierung. Und was macht Deutschland?

Bitcoins sind eine virtuelle Währung innerhalb eines weltweiten dezentralen Zahlungssystems. Die Abwicklung erfolgt über den Zusammenschluss von Rechenleistung über das Internet. Dabei ist – anders als bei traditionellen Banktransaktionen – keine Zentralstelle zur Abwicklung notwendig. Neue Bitcoins können entweder durch die Übertragung bereits vorhandener oder die Generierung neuer Einheiten erhalten werden. Letzteres erfolgt durch das sog. „Mining“: Um Bitcoin-Transaktionen zu validieren stellt die Nutzergemeinschaft die dafür benötigte Rechenleistung selbst zur Verfügung. Die dadurch „geschürften“ Bitcoins werden den beteiligten Nutzern als Belohnung für die eingebrachte Rechenoperation gutgeschrieben.

Dieses Geschäft floriert, ein Bitcoin war im November 2017 über 8.000,00 € wert. Das „Mining“ von Bitcoins oder ihre Anschaffung als Kapitalanlage steht deshalb im Blickpunkt der Steuerbehörden. Beim „Mining“ kommt es für die steuerliche  Einordnung darauf an, ob es gewerblichen Charakter hat, also eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne am Markt zu erzielen, vorliegt. Ist das der Fall, werden gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die mit dem persönlichen Steuertarif (bis zu 45 % zzgl. SolZ und ggfs. Kirchensteuer) zu versteuern sind. Hinzu kommt eine Gewerbesteuerbelastung in Höhe von durchschnittlich 14 %, die aber teils auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Liegen keine gewerblichen Einkünfte vor, sind „Mining“-Erträge als sog. sonstige Einkünfte gem. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren. Steuerlich stehen Bitcoins insofern auf einer Stufe mit anderen Wirtschaftsgütern wie z.B. Schmuck, Gemälden oder Briefmarken. 

Bei Bitcoins als Kapitalanlage kommt es auf den Wertzuwachs seit Anschaffung an. Die Anschaffung erfolgt durch den Umtausch gesetzlicher Zahlungsmittel in Digitalwährung. Werden die Bitcoins später wieder in „echtes“ Geld zurückgetauscht, ist der erzielte Ertrag grundsätzlich steuerpflichtig. Auch hier ist zwischen Gewerbetreibenden und Privaten zu unterscheiden. Ob das Finanzamt im letzteren Fall tatsächlich Steuern erhebt, entscheidet aber die Haltedauer. Denn besteuert wird hier bei Privatgeschäften gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur dann, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres geschehen.

Bessere Nachrichten gibt es für die Umsatzsteuer. Nachdem die deutsche Finanzverwaltung auch hier zunächst von der Umsatzsteuerpflicht ausgegangen war, schob der EuGH dem im Jahr 2015 (EuGH, Urt. v. 22.10.2015 – C-264/14) einen Riegel vor: Entgeltliche Dienstleistungen, die im Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoins und umgekehrt bestehen, sollen umsatzsteuerfrei sein.

In steuerrechtlicher Hinsicht ist die virtuelle Realität somit alles andere als rechtsfreier Raum. Hält der der Boom von Bitcoin & Co. an, wird sich die deutsche Finanzverwaltung umso genauer diesem Thema widmen. Und dann sollte besser alles ordnungsgemäß versteuert sein.

Dr. Christian Beckmann, Rechtsanwalt