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  • 12.04.2017

Lohnt sich die Umwandlung des Unternehmens vor dem Verkauf (auch) steuerlich?

Für den Verkäufer steht beim Unternehmensverkauf regelmäßig der Veräußerungsgewinn an erster Stelle, der möglichst steuerfrei oder steuerlich begünstigt sein soll. Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften kann sich steuerlich dafür die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft anbieten.

Wird eine Kapitalgesellschaft veräußert, so unterliegt nach dem sog. Teileinkünfteverfahren nur 60 % des Veräußerungsgewinns der Steuerpflicht. Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften (z.B. GbR, oHG oder KG) können stattdessen bestimmte Freibeträge (§ 16 Abs. 4 EStG) oder eine tarifbegünstigte Besteuerung (§ 34 Abs. 3 EStG) genutzt werden. Dies gilt jedoch nur einmal im Leben und auch nur dann, wenn der Steuerpflichtige z.B. das 55. Lebensjahr vollendet hat. Besteht die Möglichkeit zur Tarifbegünstigung und Nutzung des Freibetrags nicht, kann sich die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vor dem Unternehmensverkauf anbieten.

Für eine solche Umwandlung hat der Gesetzgeber verschiedene Wege vorgesehen. Unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung ist es dabei steuerlich möglich, die Umwandlung ohne Realisierung der stillen Reserven des Betriebsvermögens und damit steuerneutral auszugestalten. Andernfalls käme es zur Versteuerung der stillen Reserven des Unternehmens, etwa der tatsächlichen Wertsteigerung von Grundstücken im Verhältnis zu ihrem Buchwert.

Um eine steuerneutrale Umwandlung zu erreichen, sieht § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG verschiedene Voraussetzungen vor, nämlich:

die Sicherstellung, dass die neue Kapitalgesellschaft der Körperschaftssteuer unterliegt,

dass die Passivposten des Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen, 

dass das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Unternehmensveräußerung nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird sowie

dass der Wert sonstiger Gegenleistungen, die neben den neuen Gesellschaftsanteilen an der umgewandelten Kapitalgesellschaft bestehen, nicht mehr als 25 % des Werts des Betriebsvermögens oder mehr als 500.000,00 € beträgt.

Die stillen Reserven müssen jedoch gem. § 22 Abs. 1 S. 1 UmwStG versteuert werden, soweit das Unternehmen innerhalb von sieben Jahren nach der Umwandlung verkauft wird. Diese rückwirkende Besteuerung gilt zeitanteilig, wird also mit jedem verstrichenen Jahr gleichmäßig reduziert. Es gilt daher der Grundsatz: Die Steuerbegünstigung ist umso höher, je früher das Unternehmen vor dem Verkauf umstrukturiert wird.

Dr. Christian Beckmann, Rechtsanwalt