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  • 13.10.2016

Steuerermäßigungen beim Praxisverkauf

Beim Praxisverkauf ist es dem Arzt im Regelfall – neben dem Auffinden eines geeigneten Kollegen zur Weiterführung der Praxis – wichtig, zu einem ansprechenden Preis zu veräußern. Gleichzeitig sollte aber darauf geachtet werden, auf diesen Kaufpreis möglichst wenig Steuern zu zahlen, wofür das Gesetz verschiedene Möglichkeiten bietet.

Der Staat gewährt bei Praxisverkäufen großzügige Steuerprivilegien. Die Kehrseite dessen ist, dass diese Privilegien an teils enge Voraussetzungen geknüpft sind.

Ärzte sind grundsätzlich Freiberufler im Sinne des § 18 EStG und erzielen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Unter diese Einkünfte fallen auch Gewinne, die beim Verkauf der Praxis entstehen. Die Steuergesetze gewähren in einem solchen Fall jedoch einen Freibetrag in Höhe von 45.000,00 €. Es wird also nur der Teil des Veräußerungsgewinns besteuert, der über 45.000,00 € liegt. 

Zu beachten sind aber einige Einschränkungen: So muss der Steuerpflichtige entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sein. Außerdem wird der Freibetrag nur einmal im Leben gewährt. Schließlich werden hohe Gewinne von der Vergünstigung ausgenommen: Der einen Gewinn von 136.000,00 € übersteigende Betrag wird vom Freibetrag abgezogen, so dass ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000,00 € keine Vergünstigung mehr greift.

Ungeachtet dessen gewährt der Fiskus aber noch einen weiteren Vorteil: Weil Gewinne aus Praxisveräußerung als sog. außerordentliche Einkünfte gelten, werden sie einem nur reduzierten Steuersatz unterworfen. Dieser beläuft sich auf 56 % des normalen Steuersatzes des Steuerpflichtigen, mindestens aber insgesamt 14 %. 

Aber auch diese Vergünstigung knüpft wiederum an ähnliche Voraussetzungen wie zuvor. So muss der Steuerpflichtige auch hier entweder über 55. Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig sein und er darf die Tarifvergünstigung nur einmal im Leben erhalten. Außerdem wird die Vergünstigung nicht automatisch gewährt, sondern es muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt werden. 

Daneben gibt es noch eine Vielzahl von Voraussetzungen und Möglichkeiten, die nur im Einzelfall geprüft werden können. So hat der Bundesfinanzhof etwa entschieden, dass eine Vergünstigung des Steuersatzes beim Praxisverkauf nicht in Frage kommt, wenn der Arzt seinen Patientenstamm erhält (BFH, Urteil vom 08. Juni 2000 – IV R 63/99) oder dass Freibetrag und Tarifvergünstigung wegen Berufsunfähigkeit auch dann in Frage kommen, wenn der Arzt nach der Praxisveräußerung eine wesentlich andere Tätigkeit als zuvor ausübt (BFH, Urteil vom 26. September 1996 – IV R 17/96).

Dr. Christian Beckmann, Rechtsanwalt