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  • 19.02.2019

Steuerhinterziehung bei Bitcoin & Co.

 

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum & Co. haben in den vergangenen Jahren teils explosive Kursanstiege erlebt. Die daraus resultierenden Gewinne sind ungeachtet der virtuellen Natur der Währungen zu versteuern. Anders als bei Zinsgewinnen ist der Steuerpflichtige selbst dafür verantwortlich, alle relevanten Umstände in seiner Steuererklärung anzugeben. Obgleich das bei vielzähligen Trades und Sonderfällen schwierig sein kann, sollten Investoren hier nicht auf die vermeintliche Anonymität des Internets setzen – sonst droht Steuerhinterziehung.

Wer sein Geld privat in Kryptowährungen anlegt und beim späteren Verkauf einen Kursgewinn erzielt, wird grundsätzlich nicht anders besteuert als beim Umtausch von Fremdwährungen: Der Vorgang ist als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und der Gesamtgewinn über 600,00 € liegt (§ 23 Abs. 3 Nr. 5 EStG). Der Steuersatz bemisst nach dem persönlichen Einkommensteuertarif des jeweiligen Anlegers.

In der Steuererklärung müssen sämtliche für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt werden (§ 90 Abs. 1 S. 2, 150 Abs. 2 AO). Für Kryptoinvestoren mag dies angesichts teils noch ungeklärter Rechtsfragen misslich sein; es entbindet sie jedoch nicht von der Pflicht, dem Finanzamt alle ihnen bekannten Angaben mitzuteilen. Angesichts der mittlerweile bestehenden Popularität virtueller Währungen wird sich ein Investor auch kaum darauf berufen können, nichts von einer möglichen Besteuerungsrelevanz gewusst zu haben. Bei Zweifeln hat der Steuerpflichtige zudem beim Finanzamt nachzufragen, sonst gehen sie zu seinen Lasten. 

Werden diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, drohen straf- oder ordnungsrechtliche Konsequenzen, im schlimmsten Fall die Verfolgung wegen Steuerhinterziehung. Dazu reicht es schon aus, dass ein Anleger die Besteuerung für möglich halt, aber dennoch nicht handelt. Die Folgen können gravierend sein: Neben etwaigen strafrechtlichen Maßnahmen (Geldstrafe oder bis zu 10 Jahre Haft) müssen die Steuern samt 6 % Zinsen und Verspätungszuschlag zurückgezahlt werden. Durch die langen Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht (bis zu 13 Jahre) können Anleger zudem noch viele Jahre später belangt werden.

Wer hier „auf Lücke“  oder auf die vorgebliche Anonymität von Online-Transaktionen setzt, liegt meistens falsch. Denn auf der Blockchain, die der jeweiligen Kryptowährung zugrunde liegt, wird die komplette Transaktionshistorie dezentral gespeichert. Handelt es sich um eine transparente Blockchain (wie z.B. bei Bitcoins), können die Zahlungsverläufe dezidiert nachvollzogen werden. Am Markt haben sich bereits zahlreiche Tools zur forensischen Blockchain-Analyse platziert und auch die Finanzverwaltung wird diese Möglichkeiten früher oder später für sich nutzbar machen. Darüber hinaus kann die Steuerfahndung durch Sammelauskunftsersuche oder Datenanfragen an Bitcoin-Plattformen aktiv werden. So hat etwa die Plattform „Bitcoin.de“ bereits im Jahr 2017 Kundendaten an die Polizei Hannover herausgegeben.

Wer in der Kryptoszene aktiv ist, sollte daher überprüfen, ob er dem Finanzamt alle Vorgänge ordnungsgemäß angezeigt hat. Was aber tun, falls das nicht der Fall war? Hier kann in manchen Fällen eine strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO) helfen. Die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Selbstanzeige sind allerdings nicht ohne Tücken und Fehler dabei gefährden die gewünschte Straffreiheit. So ist dem Finanzamt etwa zwingend zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre eine vollständige und richtige Dokumentation zu liefern. Angesichts dessen ist dringend anzuraten, Selbstanzeigen nur unter Hinzuziehung qualifizierter Berater abzugeben.

 

Dr. Christian Beckmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht